Was Kostet Gmbh Gründung: Wieviel kostet die Gründung einer GmbH?
Wie hoch sind die Kosten bei der Einrichtung einer SARL? Es ist auch wichtig, dass die Vorauszahlung an die. Wie viel kostet die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Polen? Bei der Stiftung mit einem sind die Kosten unterschiedlich. Bei den Kosten für die Gründung der polnischen GmbH handelt es sich zum Teil um Fixkosten und zum Teil um Kosten.
Wie hoch sind die Gründungskosten einer GmbH?
Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entstehen Ihnen als Firmengründer folgende Kosten: Damit wir unserem Grundsatz der Kostentransparenz Rechnung tragen, ist unser Anwaltshonorar für die Gründung Ihrer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Pauschale. Ungeachtet einer eventuellen zeitaufwendigen und komplizierten Abwicklung Ihres Stiftungsvorhabens verbleibt unser Anwaltshonorar als einmalige Pauschale. erst ab dem vierten Aktionär in der Anzahl der Aktionäre.
Informieren Sie sich über die drei GmbH-Stiftungspakete und die Festpreise einer GmbH-Stiftung. Wenn Sie die Kosten für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Besteuerung abziehen wollen, können Sie hier herausfinden, wie dies möglich ist.
Gesellschaftsgründung – Rechtsanwältin zum Themenkomplex
Brauche ich einen Anwalt, um eine GmbH zu gründen? Auf den ersten Blick ist die Gründung einer „GmbH“ kein schweres Vorhaben. Doch dabei immer eine Menge an Fragestellungen, die der Entrepreneur vor der Gründung der Vereinigung absolut klÃ?ren sollte, weiÃ? Rechtanwalt Dr. Rönsberg. Den ExistenzgrÃ?ndern oder ExistenzgrÃ?ndern ist nach der Rechtsanwaltserfahrung von Dr. Louis Rnsberg oft nicht ersichtlich, warum sie sich tatsÃ?chlich mit ihrem Betrieb fÃ?r die Gesellschaftsform der GmbH entschlossen haben.
Die GmbH hat bereits den entscheidenden Vorsprung im eigenen Firmennamen. Daher sind diese auch nicht für Haftungen der GmbH haftbar, sondern nur in ihrer Einlagenhöhe, so Herr Anwalt Dr. Rönsberg. Wenn jedoch ein Betrieb oder ein Betrieb keine speziellen Gefahren mit sich bringt, kommt auch dieser Vorzug der GmbH nicht zum Zuge.
So kann beispielsweise die Gründung einer Personengesellschaft des öffentlichen Rechtes (GbR), einer Kollektivgesellschaft (KG) oder einer Kollektivgesellschaft (OHG) den Anforderungen des Unternehmers gerecht werden und viel Zeit und Kosten einsparen. Aus anwaltlicher Perspektive gibt es jedoch noch weitere gute Argumente für die Gründung einer GmbH. Im Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen ist der Gesellschafterwechsel in einer GmbH einfacher und die Gesellschaftsformen können vergleichsweise flexibel ausgestaltet und den Erfordernissen der Partner und dem Betrieb der GmbH entsprechend aufbereitet werden.
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gestalt einer „Ein-Mann-GmbH“ macht darüber hinaus die inhärent widersprechende Variante einer „Ein-Personen-Gesellschaft“ möglich. Aber auch aus steuerrechtlichen Erwägungen kann die Gründung einer GmbH Sinn machen. Der steuerpflichtige Ertrag der GmbH kann beispielsweise dadurch gemindert werden, dass die Anteilseigner der GmbH gleichzeitig deren geschäftsführender Direktor sind und ein Gehalt des Geschäftsführers erhalten.
Dies ist ein Betriebsaufwand der GmbH und mindert deren Erlöse. Der zentrale Nachteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Verpflichtung zur Erhöhung des Grundkapitals ( 25.000), von dem bei der Gründung mindestens die Hälfe einzuzahlen ist, sowie die Verpflichtung zur Urkunde. Nach den Erfahrungen von Dr. Rönsberg kostet eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung je nach Arbeitsbelastung des Notars und des Registergerichts etwa zwei Wochen. 2.
Wenn jedoch eine vorhandene GmbH erworben und umbenannt wird, um Zeit zu sparen oder aus anderen GrÃ?nden, ist dies mit erheblichen Aufwendungen und Gefahren behaftet. Auch eine so genannte „Mantel GmbH“, die bereits seit Jahren im Geschäft tätig war, kann nach einem Gesellschafterwechsel und dem Namen alter Gläubiger, von denen die Erwerber der GmbH nichts wußten, in Anspruch genommen werden.
Bevor die Gründung einer GmbH-Einrichtung beschlossen wird, sollten jedoch auch die erhöhten Verpflichtungen berücksichtigt werden, die nach der Gründung beim Unternehmen der GmbH vorliegen, warnt Rechtsanwalt Dr. Rönsberg. Weil auch nach der Gründung einer GmbH organisatorische Handlungen, wie eine Änderung der Satzung oder die Abtretung von Geschäftsanteilen, immer der Notarform unterliegen. Die GmbH untersteht in voller Höhe den Bestimmungen des HGB und ist daher gehalten, Handelsbücher zu führen und eine Handelsbilanz aufzustellen.
Infolgedessen fallen bei der GmbH regelmässig erhöhte Buchhaltungs- und Beratungskosten im Bereich der Rechnungslegung an. Anwalt Dr. Rönsberg erwägt daher Unternehmer bei der Auswahl der Unternehmensform exakt zu untersuchen, ob die Vorzüge einer GmbH, vor allem des Haftungsdaches, deren Benachteiligungen wirklich aufwiegen. Jede volljährige und rechtsfähige Person kann in Deutschland eine GmbH errichten.
Für die Gründung einer GmbH (sog. „Einpersonen GmbH“) sind keine Mitinhaber notwendig. Jedoch kann dieser Betrag, den der/die Anteilseigner bei Gründung der GmbH in die Gesellschaft einzubringen haben, auch zum Teil als sogenannte „Sacheinlage“, d.h. in Gestalt von Sachanlagen (z.B. Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen oder Betriebsausstattung), die in die GmbH eingebracht werden, geleistet werden.
Laut Anwalt Dr. Rönsberg kann ein sogenannter „Sachgründungsbericht“ vonnöten sein. Es ist vor der Gründung einer GmbH zu prüfen, ob der beabsichtigte Firmenname bereits in Deutschland vorhanden ist und ob er zur Identifizierung und Differenzierung der Firma im Geschäftsverkehr geeignet ist. Der Suffix “ GmbH „, auch ganz oder in Teilen, ist obligatorisch und muss in jedem für die Rechtsbeziehungen der GmbH nach Gründung der GmbH vorgesehenen Schriftstück (z.B. Anschreiben, Offerte, Bestellung, Lieferzettel, Rechnung usw.) beigefügt werden.
Die GmbH muss ihren Firmensitz in Deutschland haben. Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfordert einen Gründungsvertrag (auch die „Statuten“), der dann von allen Aktionären beglaubigt und unterzeichnet werden muss. Inhaltlich regelt das Recht nur die wesentlichen Punkte, wie z.B. die Benennung des Unternehmensgegenstandes sowie dessen Name und Firmensitz, die Größe des Grundkapitals und die Aufteilung der Kapitaleinlage auf den jeweiligen Aktionär.
Die Statuten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollten jedoch aus anwaltlicher Perspektive auf jeden Fall an die jeweiligen Gegebenheiten und Zielsetzungen der Partner angepaßt werden. Ein großer Vorzug einer GmbH besteht darin, dass das interne Verhältnis zwischen den Gesellschaftern in Hinblick auf Vollmacht, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen verhältnismäßig flexibel gestaltet werden kann. Die notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde oder der Gründungsurkunde erfolgt bei dem für die GmbH zuständige Registriergericht (Amtsgericht), sobald das Stammkapital in Höhe von mind. 12.500 eingezahlt oder nachweisbar ist.
Bei einer Bareinlage ist außerdem nachzuweisen, dass für jede Aktie wenigstens ein Viertel des Stammkapitals eingezahlt ist und das Grundkapital dem Geschäftsführenden Direktor der GmbH zur Verfügung steht. Darüber hinaus müssen die Geschäftsleiter über einen Identitätsnachweis und eine Liste der Aktionäre verfügen, aus der Nachname, Nachname, Geburts- und Wohnsitz aller Aktionäre sowie die Höhe der jeweiligen Einlage hervorgehen müssen.
Denn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss als Handelsregister eingetragen werden und in eine Industrie- und Handwerkskammer aufgenommen werden. Nach der Gründung ist auch eine Registrierung beim Steueramt notwendig, da die GmbH als natürliche Rechtsperson im Prinzip Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer und Mehrwertsteuer zu entrichten hat. Das ist nachvollziehbar, da die Gründung der GmbH manchmal einige wenige Monate dauern kann.
Nach den Erfahrungen von Dr. Rönsberg ist den Aktionären jedoch nicht immer klar, dass sie während des Gründungsprozesses noch mit ihrem gesamten Kapital haftet. Die Rechtsanwältin wird daher empfehlen, in dieser Gründungsphase der GmbH keine Haftpflichtverträge zu schließen. Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden drei rechtliche Schritte unternommen.
In der ersten Gründungsstufe wird von einer „Vorgründungsgesellschaft“ gesprochen, in der zweiten von einer “ Vorgesellschaft “ und in der dritten Gründungsstufe von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Klartext: Die „Vorgründungsgesellschaft“ ist die verbindliche Entscheidung der Anteilseigner, bis zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags eine GmbH zu errichten. Die Stifter sind in dieser Zeit wie die Partner einer GbR haftbar, d.h. mit ihrem gesamten Vermögens.
Die“ Vor-GmbH“ oder „GmbH in Gründung“ fängt mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrags an und dauert bis zur Handelsregistereintragung der GmbH. Selbst in dieser Gründungsphase der GmbH bleiben die Partner weiterhin selbsthaftend. Die Verpflichtungen der „Vor-GmbH“ werden jedoch zum Handelsregistereintrag auf die entstandene „GmbH“ übertragen und sind nunmehr auf das Firmenvermögen begrenzt.
Wenn es aber nicht zum Eintrag kommt, verbleibt es auch hier bei der Personenhaftung, warnt Anwalt Dr. Rönsberg. Bei weiteren Fragestellungen zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Gesellschaftsrechts steht Ihnen der Anwalt Dr. Rönsberg und die anderen Rechtsanwälte der Sozietät SLB Kloepper zur Seite.