Was ist die sv Nummer auf der Lohnabrechnung: Wie lautet die SV-Nummer auf dem Lohnzettel?

Bei der Sozialversicherungsnummer handelt es sich um die gleiche Nummer wie bei der Rentenversicherung. Bei vielen Arbeitgebern erscheint die Nummer auf dem Lohnzettel. Arbeitgeber müssen alle relevanten Versicherungsdaten ihrer Mitarbeiter an die zuständigen Krankenkassen melden. Die Versicherungsnummer begleitet jeden von uns von der Geburt bis zum Tod.

Nummer der Sozialversicherung (Versicherungsnummer oder Rentenversicherungsnummer)

Zum 01.07.2016 stellten Auftraggeber und Zahlstelle beim Datenbüro des Rentenversicherungsträgers (DSRV) einen Antrag auf die Versichertennummer. Mit dieser sogenannten Versicherungsnummernvorabfrage ermöglicht das Datenbüro der Pensionsversicherungsträger die Bestimmung einer Versichertennummer unmittelbar aus einem systemüberprüften Abrechnungsprogramm. Bei den Rentenversicherungsträgern wird für jede versicherte Person ein eigenes Konto geführt.

Hier sind alle für die Abwicklung der Versicherungen sowie für die Ermittlung und Leistungserbringung erforderlichen Angaben hinterlegt. Zu diesem Zweck wird jeder Person eine eigene Versichertennummer zuerkannt. Bei der VSNR handelt es sich also um eine aus Briefen und Nummern bestehende Identifikationsnummer der Versicherungsnehmer (gesetzliche Rentenversicherung). Diese wird von der Datenbank des Rentenversicherungsträgers (DSRV) ausgegeben und befindet sich auf der Sozialversicherungskarte.

Diese wird von Amtes wegen erteilt, wenn eine Versichertennummer zuerkannt wird. Falls dem Auftraggeber bei der Registrierung die Versichertennummer des Arbeitnehmers nicht bekannt ist, müssen die für die Zuteilung der Versichertennummer notwendigen Angaben (Name, Geburtstag, Datum der Geburt, Ort der Geburt, Adresse, Nationalität, Geschlecht) mitgeteilt werden. In der Datenbank des Rentenversicherungsträgers kann eine Versichertennummer angegeben werden, wenn dies für die persönliche Datenvergabe zur Wahrnehmung einer gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeit nach diesem Kodex notwendig ist oder wenn dies gesetzlich oder durch Gesetze festgelegt ist.

Sie muss den nach diesem Buch versicherungspflichtigen Menschen eine Versichertennummer zuweisen die Gebietsnummer des Rentenversicherungsträgers, das Datum der Geburt, den ersten Buchstaben des Namens der Geburt, die Prüfzahl. Die Versichertennummer darf keine weiteren persönlichen Eigenschaften haben. Einem Versicherungsnehmer und dem verantwortlichen Rentenversicherungsträger ist die zugeteilte Versichertennummer und die Zession gemäß 127 sofort mitzuteilen.

Artikel 2 der VO über die Versichertennummer, die Kontoverwaltung und den Versicherungsablauf in der Rentenversicherung enthält: die Gebietsnummer, das Datum der Geburt, den ersten Buchstaben des Namens der Geburt, die Kontrollziffer. Die ersten beiden Zahlen sind die Bereichsnummern des ausstellenden Pensionsversicherungsträgers gemäß Anhang. b) Der Geburtsgeburtstag und -monat – je 2-stellig – und die beiden letztgenannten Zahlen des Geburtsjahrs der Versicherungsnehmer ergeben die Zahlen 3 bis 8.

Der Hauptverband der Kranken- und Pflegeversicherung, der Hauptverband der Deutschen Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit regulieren unter Berücksichtigung von 33a SGB 1 gemeinsam die Ausgestaltung dieser Ämter oder die Versichertennummer im Falle eines unbewiesenen Geburtsdatums. Das Anfangsbuchstaben des Namens der Person zum Gewährungszeitpunkt stellt die neunte Ziffer dar.

Dabei werden die Anfangsbuchstaben des Namens gelöst, fremdsprachliche Zeichen durch entsprechende deutschsprachige Zeichen und kleine Zeichen in Grossbuchstaben umgewandelt. Die Ziffern zehn und elf beinhalten die laufende Nummer. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Spitzenverbänden der Kranken- und Pflegeversicherung, dem Hauptverband der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit wird die Ausgestaltung der Posten zehn und elf bzw. die Gesamtversicherungsnummer für den Verzehr aller laufenden Nummern eines Geburtstages geregelt.

Zwölfstellige Zahlen werden ab der ersten Position mit den Faktor 2, den Faktor 3, den Faktor 3, den Faktor 3, den Faktor 3, den Faktor 2, den Faktor 3, den Faktor 3, den Faktor 1, den Faktor 3, den Faktor 3, den Faktor 2, den Faktor 3 und den Faktor 3 multiplizieren. Detaillierte Informationen sind in einem Anhang zu den § 3 (2) Nr. 3 der Versicherungsverordnung über Versicherungsnummer, Kontoverwaltung und Versicherungsverlauf in der Rentenversicherung enthalten: Geburtsdatum und -monat – je zweistellige Zahl – und die beiden letztgenannten Zahlen des Geburtsjahres der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind auf den Positionen drei bis acht aufgeführt.

Am Namensanfang werden die Umlaute aufgelöst, Sonderzeichen in einer Fremdsprache durch vergleichbare deutschsprachige Zeichen und Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgewandelt, und die Seriennummer gibt in ansteigender Folge die am selben Tag geborenen Personen an, deren Geburtsnamen mit dem selben Anfangsbuchstaben beginnen. Zwölfstellige Zahlen werden ab der ersten Position mit den Faktor2, den Faktor1, den Faktor2, den Faktor2, den Faktor2, den Faktor5, den Faktor7, den Faktor1, den Faktor2, den Faktor1, den Faktor2, den Faktor1 und den Faktor1 und den Faktor1 der Zwölfstelligen Zahl vervielfacht.

Anhang zu 2 Abs. 2 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverordnung in der Rentenversicherungsanstalt: Die Gebietsnummer wird durch Addieren der Nummer 40 mit der Gebietsnummer des Gebiets gebildet – wenn ein Gebietsspediteur verantwortlich wäre. Auf der Versichertenkarte wird die Versichertennummer aufgedruckt. Die Rentenversicherungsanstalt gibt für jede von ihr zugeteilte versicherte Person eine Sozialversicherungsnummer aus, die nur folgende persönliche Angaben über den Versicherten enthält: die Versichertennummer, den Namen und das Austellungsdatum.

Auch die Angaben für die Ziffern 1 bis 4 sind verschlüsselt und signiert; 95 findet Anwendung. Ausgestaltung und Ablauf der Sozialversicherungskarte werden vom Deutschen Rentenversicherungsverband in vom Bundesarbeitsministerium zu genehmigenden Grundlagen festgelegt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ist der Arbeitnehmer zum Arbeitsbeginn verhindert, so hat er dies sofort zu tun. auf Verlangen beim Inkassobüro oder bei der Rentenversicherung, wenn die Sozialversicherungskarte vernichtet, verloren oder unbenutzbar geworden ist, wenn sich die Versichertennummer, der Nachname oder der Name verändert hat.

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