Schweizer ag Gründen: Gründe der Schweizer ag

Gründung einer Schweizer Aktiengesellschaft in der Schweiz. In der Schweiz hat die AG einen oder mehrere Aktionäre. Mit der Gründung einer Schweizer Firma sind viele Vorteile verbunden. Es ist Ausländern grundsätzlich nicht verboten, sich in der Schweiz niederzulassen. Bei der Schweizerischen Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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In der ganzen Schweiz ist die Gruppe mit 10 Niederlassungen präsent. Es ist wichtig, dass Sie sich in diesem Bereich von einem Spezialisten Rat holen, damit es keine Schwierigkeiten mit den Büros gibt. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Errichtung einer Einzelunternehmung über www.startups.ch. Bei STARTUPS.CH lernen Sie im Lehrgang „Kluge Unternehmensgründung“ die Grundlagen zu den wesentlichen Fragen der Unternehmensgründung.

Gründung einer Schweizer AG

In der Schweiz hat die AG einen oder mehrere Teilhaber. Sämtliche Anteilseigner können auch Ausländer sein – mit oder ohne Domizil in der Schweiz. Gemäss Artikel 718 Absatz 4 OR wird eine AG durch eine in der Schweiz domizilierte natürliche Personen repräsentiert. Nicht in der Schweiz domizilierte Ausländer können trotzdem eine Mehrheitsbeteiligung halten und die volle Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

Die Vertreterin der in der Schweiz domizilierten Gesellschaft muss keine Schweizerin sein. In der Regel haben die Anteilseigner Aktien an der AG im Verhältnis ihrer Einlage. Die Anteilseigner sind nach aussen hin unbekannt. Nur ab einem Jahresumsatz von 100’000 Franken ist das Untenehmen umsatzsteuerpflichtig. Es muss zumindest eine Aktionärin oder ein Gesellschafter sein und ein Wirtschaftsprüfer mit zumindest 10 Beschäftigten.

Bei 10 Mitarbeitenden ist die Revision nicht obligatorisch. Sie haben weitere Informationen zur Unternehmensgründung in der Schweiz?

Hauptbestandteile der Schweizer AG – TSC

Die bedeutendste Unternehmensform in der Schweiz ist die AG. Eine AG ist eine eigenständige juristische Person, für deren Schulden nur das Unternehmensvermögen aufkommt. Exekutivorgane und Rechtsform der Schweizer AG sind in den Gesellschaftsstatuten festgelegt. Die ausländischen Stifter können (anonym) alle Anteile haben. Diese Summe darf nicht weniger als CHF 50’000. die GV, die Rechnungsprüfer.

Im Gegensatz zu Deutschland ist das Management, das in etwa dem des Vorstandes der Bundesrepublik Deutschland gleicht, kein Unternehmen. Sie muss zumindest einmal pro Rechnungsjahr (spätestens sechs Monaten nach Ende des Rechnungsjahres) stattfinden. Ausserdem können ausserordentliche Hauptversammlungen zu jeder Zeit durch den Aufsichtsrat, 10% der Aktionärinnen und Aktionäre oder durch die Revisoren einzuberufen sein.

Sie ist das Leitungsorgan der Schweizer-AG. Soweit die Satzung oder das Geschäftsreglement nichts anderes vorsehen, ist jedes Verwaltungsratsmitglied individuell vertretungsberechtigt. Er kann die Interessenvertretung an ein oder mehrere Mitglieder (Delegierte) oder Dritte (Direktoren) delegieren. Es muss zumindest ein Verwaltungsratsmitglied vertretungsberechtigt sein.

Dies verdeutlicht, dass die Schweizerinnen und Schweizer in ihrem Heimatland das Wort ergreifen wollen, denn die Mehrzahl des Verwaltungsrates muss aus Schweizerinnen und Schweizern zusammengesetzt sein, die ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz haben müssen. Deshalb ist es sinnvoll, einen Schweizer Rechtsanwalt mit Erfahrung in der Leitung von AGs zu beauftragen.

Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht übt der Vorstand der Schweizer AG nicht übertragbare und unwiderrufliche Funktionen aus. Diese statutarischen Tätigkeiten umfassen die gesamte Geschäftsführung der Firma, die Bestimmung der Organisationsstruktur, die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Rechnungslegung sowie die finanzielle Planung und Überwachung, die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung, die Meldung an die öffentliche Hand bei Über- oder Unterschuldung der AG (Insolvenzgründe).

Die sieben Aufgaben des Verwaltungsrats einer Schweizer Firma sind in Art. 716 OR festgelegt. Mit der zwingenden Pflicht, dass die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder Schweizer sein muss, hat dies einen positiven Effekt: Weil Art. 5 DBA den Sitz der Geschäftsleitung bestimmt, an dem eine Firma zu versteuern ist, führt diese Rechtsbeziehung – die Schweizer müssen die Geschäftsführung wahrnehmen – zwangsläufig zur Gründung einer ständigen Niederlassung in der Schweiz.

Der Abschlussprüfer überprüft, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Vorschlag an die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung stehen. Über seine Ergebnisse berichtet er in einem Protokoll, das der Hauptversammlung zugehen wird. Der Prüfer muss die einschlägigen Voraussetzungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation erfüllen. Aus diesem Grund stehen den Wirtschaftsprüfern für Treuhandaufträge steuerliche Berater oder Anwälte mit wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkten zur Verfügung.

Es muss zumindest eine Revisionsstelle in der Schweiz domiziliert sein. Übersteigt eine AG in zwei aufeinander aufbauenden Jahren zwei der nachfolgenden drei Größen, ist eine gewöhnliche Prüfung erforderlich: Hat das Unternehmen im Durchschnitt des Jahres weniger als 10 Vollzeitarbeitsplätze und alle Anteilseigner können auf eine Prüfung verzichten.

Zu den statutarischen Vorschriften über die Abschlussprüfer siehe OR 727-731a.

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