Lohnsteuerjahresausgleich Lohnabrechnung: Jährliche Lohnsteueranpassung Lohnbuchhaltung
Diskussionsforum für Lohnbuchhalter und ihre Fragen zur Lohnbuchhaltung. Die jährliche Lohnsteueranpassung erfolgt in der Regel im Dezember zusammen mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Es gibt auch den Punkt Jährliche Einkommenssteueranpassung durchführen. Sie wird in den meisten Fällen vom Arbeitgeber zusammen mit den Dezember-Lohnzetteln durchgeführt. Die jährliche Anpassung der Einkommensteuer wird jedes Jahr wiederholt.
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Die jährliche Lohnsteueranpassung kann vom Dienstgeber am Ende des aktuellen Kalenderjahrs mit dem Lohnausweis für den Monat Dezember vorgenommen werden, um dem Dienstnehmer eine Abweichung zwischen der im Kalenderjahr gezahlten tatsächlichen und der jährlichen Lohnsteuer zurückzuerstatten ( 42b Abs. 1 S. 1 EStG). Die jährliche Lohnsteuervergütung steht nicht in direktem Bezug zur Einkommenssteuererklärung, die der Mitarbeiter nach Ablauf des Kalenderjahrs beim Steueramt einreichen kann und unter gewissen Bedingungen auch einreichen muss.
Durch die Berichtigung des Einkommensteuerabzugs auf die jährliche Einkommensteuer wird die Zahl der für den Mitarbeiter vorteilhaften Einkommensteuererklärungen reduziert. Die jährliche Lohnsteueranpassung ist vom Dienstgeber durchzuführen, wenn er am 31.12. des Vergütungsjahres wenigstens 10 Dienstnehmer hat. Falls der Dienstgeber die jährliche Lohnsteueranpassung durchführt, muss er mit jedem Mitarbeiter einzeln überprüfen, ob alle Anforderungen erfüllt sind.
In der Regel sind dies Umstände, unter denen eine Verpflichtung zur Steuererklärung vorliegt. Die jährliche Einkommenssteueranpassung darf aufgrund der folgenden Ausschlussbedingungen nicht vom Dienstgeber für den einzelnen Dienstnehmer vorgenommen werden: Es mußte zumindest eine Störung (Großbuchstabe U) in das Gehaltskonto eingetragen werden. Die Arbeitnehmerin war nur für einen Teil des Vergütungsjahres beim Dienstgeber angestellt.
Im Vergütungsjahr hat sich für den Mitarbeiter der zusätzliche Beitrag der Krankenversicherung verändert.
Jährliche Lohnsteuervergütung durch den Unternehmer
Ab 2018 wird das Steuervermeidungsgesetz den so genannten dauerhaften jährlichen Einkommensteuerausgleich für diejenigen, die über eine zeitlich begrenzte Beschäftigung ein höheres Gehalt als in ihrer Haupttätigkeit beziehen, einführen. Bisher galt der dauerhafte jährliche Einkommensteuerausgleich nur auf der Grundlage einer jährlichen erweiterten Verwaltungsvorschrift. Bei der dauerhaften jährlichen Einkommensteueranpassung wird ein hohes kurzfristiges Gehalt über einen langen Zeithorizont verteilt, was zu einem niedrigeren Einkommenssteuerabzug führen kann.
Dabei handelt es sich um Mitarbeiter, deren Erträge aus Nebentätigkeiten nach der Steuerkategorie VI versteuert werden. Arbeiter dürfen nur vereinzelt und nicht regelmässig angestellt werden. Die Einkommenssteuer würde ohne den ständigen jährlichen Ausgleich der Einkommenssteuer so berechnet, als würde sie diesen Monatslohn einnehmen. Durch die permanente jährliche Einkommensteueranpassung verteilt sich der einmalige Hochlohn auf mehrere Mon.
Spätester Termin für die Umsetzung der jährlichen Einkommensteueranpassung durch den Unternehmer wird von Ende Mai auf Ende Februar vortragen. Damit wird der Termin mit der Abgabefrist der Bescheinigung über die elektronische Lohnsteuer in Einklang gebracht. Im Besteuerungsverfahrensgesetz ist eine Novelle des 42b Abs. 3 des § 42b Abs. 3 StG vom 01.01.2017 enthalten: Der Dienstgeber darf die jährliche Einkommensteueranpassung nur für die letzte Lohnzahlungsperiode, die im Jahr des Ausgleichs ausläuft, längstens aber für die letzte Lohnzahlungsperiode, die im Jahr nach dem Jahr des Ausgleichs ausläuft.
Der Dienstgeber darf die jährliche Lohnsteueranpassung nicht vor der Lohnberechnung für die letzte Lohnzahlungsperiode, die im Jahr des Ausgleichs enden wird, vornehmen, längstens aber während der Lohnberechnung für die letzte Lohnzahlungsperiode, die im Kalenderjahr nach dem Jahr des Ausgleichs enden wird. Seit 2015 darf der Dienstgeber die jährliche Einkommensteueranpassung nicht mehr anwenden, wenn sich der zusätzliche Beitragssatz der Krankenversicherung für den Dienstnehmer im Anpassungsjahr verändert hat.
Die jährliche Einkommensteueranpassung wird häufig mit der Einkommenssteuererklärung gleichgestellt. Die jährliche Lohnsteuervergütung wird vom Auftraggeber gezahlt. Der Mitarbeiter gibt die Einkommenssteuererklärung ab. Es handelt sich um die jährliche Lohnsteuervergütung durch den Unternehmer. Auch die Einkommenssteuer wurde bis 1990 jährlich vom Steueramt angepasst. Bestehen die Einkünfte ganz oder zum Teil aus Arbeitseinkommen, von denen ein steuerlicher Abzug gemacht wurde, wird nur in Einzelfällen eine Bemessung veranlasst (geregelt in § 46 EStG).
Der Antrag (jährliche Einkommensteueranpassung durch das Finanzamt) wird hier nicht erörtert. Ein jährlicher Lohnsteuerausgleich ist erforderlich, wenn der Unternehmer am Stichtag des Ausgleichsjahrs zehn Mitarbeiter hat. Die gesetzliche Grundlage für diese jährliche Einkommensteueranpassung ist § 42b EStG. Arbeitet der Unternehmer mit weniger als zehn Arbeitnehmern, ist er zur Ausführung der Arbeiten ermächtigt.
Für den Unternehmer ist die jährliche Einkommensteueranpassung mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden, da sie nicht in allen Fällen von Arbeitnehmern erlaubt ist. Bei einer großen Anzahl von Fällen der Lohn- und Gehaltsabrechnung darf die jährliche Einkommensteueranpassung nicht vorgenommen werden. Aufrechterhalten wird die Vorschrift, dass der Unternehmer am Ende des Jahres eine jährliche Lohnsteueranpassung vornehmen muss. Ziel dieses jährlichen Lohnsteuerausgleichs ist es, den Steuerabzug für die jeweiligen Einzelmonate gemäß der monatlichen Lohnsteuertabelle nach dem Ende des Kalenderjahrs anhand der jährlichen Lohnsteuertabelle zu prüfen.
Nach einer Novellierung des 42b des § 42b StG unterliegt die jährliche Einkommensteuervergütung des Arbeitgebers ab 2012 folgenden Rahmenbedingungen: Die betroffene Person muss im vorangegangenen Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) bei demselben Unternehmer fest angestellt gewesen sein. Die Arbeitgeberin ist befugt, ihren unbefristet beschäftigten Mitarbeitern, die im vergangenen Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) fest angestellt waren, die für das Jahr des Ausgleichs abgeführte Einkommensteuer zu ersetzen, soweit sie die auf den Jahreslohn ( „Jahreseinkommenssteuerausgleich“) entfallen en Jahreseinkommensteuern überschreitet.
Der Dienstgeber ist befugt, seinen unbefristet beschäftigten Mitarbeitern, die im vergangenen Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) fest angestellt waren, die für das Jahr des Ausgleichs abgeführte Einkommensteuer zu ersetzen, soweit sie die auf den Jahreslohn anwendbare jährliche Einkommensteuer (Jahreslohnsteuerausgleich) überschreitet. Ein jährlicher Lohnsteuerausgleich nach 42b Abs. 1 EWStG darf vom Dienstgeber in den nachfolgenden Situationen nicht vorgenommen werden: wenn der Dienstnehmer im Jahr des Ausgleichs ausländisches Einkommen aus einer Beschäftigung erhalten hat, das aufgrund einer Vereinbarung zur Doppelbesteuerungsvermeidung oder unter Vorbehalt nach § 34c Abs. 5 EWStG von der Einkommensteuer befreit war.
Diese Arbeitsschritte sind nur durchzuführen, wenn Sie Anspruch auf eine jährliche Lohnsteueranpassung haben. Der Wert ergibt sich aus dem Gehaltskonto und aus Lohnsteuerbescheiden früherer Dienstgeber (nur wenn der Dienstnehmer nicht das ganze Jahr über beim gleichen Dienstgeber angestellt war). Wenn Sie im Abzugsschema nach einem eventuellen Befreiungsbetrag oder einem eventuellen Zusatzbetrag nach elektronischen Einkommensteuerabzugsmerkmalen suchen, haben Sie die oben genannten Ausschlußpunkte nicht durchgelesen.
Ist eine Befreiung oder ein zusätzlicher Beitrag zu beachten, darf keine jährliche Lohnsteueranpassung vorgenommen werden. Hiervon sind die im aktuellen Ertragsteuerabzug enthaltenen Einbehalte abzusetzen: Die überschüssige Summe ist dem Mitarbeiter zurückzuerstatten; die Löhne wurden unterjährig richtig abgezogen; die Löhne wurden unterjährig zu Unrecht abgezogen. Der Lohnabzug ist nicht erforderlich.
Der Nachforderungsanspruch auf nicht ausreichend abgezogene Einkommenssteuer wird vom Steueramt (im Zuge der Einkommensteuerveranlagung ) geltend gemacht und der Unternehmer muss den Einkommenssteuerabzug korrigieren. Der zu geringe Lohnsteuereinbehalt muss vom Gehalt des Mitarbeiters abgezogen werden. Die jährliche Lohnsteueranpassung wird in der Realität in der Praxis in der Regel nicht separat vorgenommen, sondern zusammen mit der Dezember-Abrechnung (ist Standard in der Abrechnungssoftware).
Dies ist auf dem Lohnzettel durch den Vermerk „Jährliche Lohnsteueranpassung durchgeführt“ ersichtlich. In den Fällen, in denen der Unternehmer eine jährliche Einkommensteueranpassung nach 42b Abs. 1 StG vornehmen kann, kann der Unternehmer die jährliche Anpassung mit der Festsetzung der Einkommensteuer für den im Anpassungsjahr zu Ende gehenden Zeitraum der Lohnzahlung kombinieren (> 42b Abs. 3 S. 1 EStG).
Die jährliche Einkommensteuer ist gemäß 42b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EWStG zu bestimmen und mit der auf den Jahreslohn erhobenen Einkommensteuer zu vergleichen. Überschreitet die festgestellte jährliche Einkommensteuer die einbehaltene Einkommensteuer, so ist die Differenz die für die letzte Lohnzahlungsperiode des Vergütungsjahres einzubehaltende Einkommensteuer. Überschreitet die Einkommensteuer die berechnete Jahreseinkommensteuer, ist die Differenz dem Mitarbeiter zu ersetzen; 42b Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 StG sind hier anwendbar.
42b Abs. 3 EStG: Die jährliche Lohnsteueranpassung kann der Dienstgeber erstmals während der Lohnbuchhaltung für die letzte Lohnzahlungsperiode, die im Anpassungsjahr zu Ende geht, vornehmen, spätestens jedoch während der Lohnbuchhaltung für die letzte Lohnzahlungsperiode, die im auf das Anpassungsjahr folgende Kalenderjahr abläuft. Der erstattungsfähige Lohn wird aus dem Gesamtbetrag der Lohnabgabe entnommen, die der Dienstgeber seinen Arbeitnehmern für den Zeitraum der Lohnzahlung auferlegt.
Bei guter Lohnbuchhaltungssoftware wird die jährliche Lohnsteueranpassung mit Zulässigkeitskontrolle durchlaufen. Das System prüft, ob die jährliche Lohnsteueranpassung gerechtfertigt ist. 42b Abs. 4 EStG: Die im Rahmen der jährlichen Lohnsteueranpassung rückerstattete Lohnerhöhung muss im Gehaltskonto für das Anpassungsjahr separat erfasst werden. Im Lohnsteuerbescheid für das Vergütungsjahr muss der sich nach Anrechnung der abgeführten Lohnabgabe auf die rückerstattete Lohnabgabe als Lohnsteuerbetrag eingetragen werden.