Interim Management Vertrag: Management-Vertrag auf Zeit
BGB-Servicevertrag, der näher spezifiziert ist. Die Interim Manager haben einen Beratungsvertrag mit einem Interim Management Provider. Freiberufler und Interim Manager einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag. Buschbaum, Daniel Klösel: Interim Management aus Sicht der arbeitsrechtlichen Vertragspraxis. Es ist nicht wichtig, was im Vertrag steht, sondern was gelebt wird.
Vermeidung von Scheinselbstständigkeit durch rechtsverbindliche Vereinbarungen
Auch bei komplexen Projekten arbeiten Interimsmanager als eigenständige Unternehmen mit. Um die Gefahr einer fiktiven Selbstständigkeit zu verhindern, ist eine genaue Vertragsregelung unerlässlich. Bei der Vertragsunterzeichnung mit einem Kunden liegt der Schwerpunkt häufig auf der Verhandlung des Tageshonorars aufgrund der Eile.
Oft wird der Vertrag selbst „mit einer heissen Kanüle gestrickt“. In vielen Betrieben werden Standard-Arbeitsverträge verwendet und in Interim-Management-Verträge umgewandelt, ohne die besonderen Merkmale des Einsatzes eines unabhängigen Interim-Managers zu berücksicht. Das kann sich negativ auswirken, vor allem für das bestellende Institut. Dies ist z.B. der Fall, wenn rückwirkend davon ausgegangen werden kann, dass der Interimsmanager in einer gesellschaftlich abhängigen Position für das Untenehmen gearbeitet hat und daher als dessen Mitarbeiter aufzufassen ist.
Infolgedessen muss das Versicherungsunternehmen unbezahlte Steuern wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge zurückzahlen. Schwierig wird es, wenn das Untenehmen nicht in der Lage ist, die zusätzliche Zahlung zu erbringen, z.B. durch Zahlungsunfähigkeit. Weil es sich bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern, d.h. dem Betrieb und dem Interimsmanager, in diesem Falle um gesamtschuldnerische Schuldner handelt, muss der Interimsmanager ggf. die Zuzahlung allein vornehmen.
Solche Gefahren können im Voraus in vertraglichen Rahmen gehalten werden. Bei einer Überprüfung durch die DB wird jedoch nicht nur der Text des Vertrages verwendet, sondern vor allem die Vertragserfüllung in der tatsächlichen Arbeitsleistung des Interimsmanagers. Das heißt für den Interimsmanager, dass er sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Vertragsdurchführung besonderen Wert auf gewisse Aspekte legt.
Das zentrale Unterscheidungskriterium für die steuer- und versicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Erwerbstätigkeit ist die Frage, ob ein unternehmerisches Risiko vorlag. Daher sollte der Vertrag keine Lohn-Fortzahlung bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder ähnlichen für Arbeitnehmer typischen Risikoeinschränkungen enthalten und nur eine Vergütung für erbrachte Leistungen zulassen. Ein weiterer wichtiger Hinweis auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer an Weisungen gebunden ist.
Als GmbH-Geschäftsführer ist er gesetzlich verpflichtet, den Anteilseignern, Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern Weisungen zu erteilen. Inwieweit, wo, wann und in welchem Ausmaß ein Interimsmanager seine Leistungen anbietet, sollte daher möglichst vom Interimsmanager selbst mitbestimmt werden. Eine weitere Indikation gegen das Bestehen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist, wenn die zu erbringenden Leistungen nicht allein vom Interimsmanager erbracht werden müssten, sondern wenn er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Hilfskräfte heranziehen dürfe.
Ausschlaggebend für die juristische Einstufung der Leistungen des Interim Managers ist nicht der Vertrag, sondern die Ausgestaltung. Würde die Aktivität als bezahlte Arbeit eingestuft, hätte dies zunächst keinen Einfluß auf die weitere Selbständigkeit des Interimsmanagers. Der Steuereffekt würde sich ausschliesslich auf dieses vertragliche Verhältnis beschränken. Der Interimsmanager kann daher seine Ausgaben für diese spezifische Aktivität nicht als Betriebskosten betrachten, sondern nur in vermindertem Maße als einkommensbezogene Ausgaben abrechnen.
Auf die an den Interimsmanager gezahlte Entlohnung hat der Vertragspartei, d.h. das jeweilige Untenehmen, Lohnsteuer und Sozialabgaben zu entrichten. In der Rechtssprechung wurden Klauseln als nicht wirksam klassifiziert, die dem Kunden einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Unternehmer, in diesem Falle den Interimsmanager, für diese Leistungen einräumen und damit das ökonomische Wagnis auf ihn übertragen.
Die Gefahr einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist daher insbesondere für den Bauherrn erheblich.