Eröffnungsbilanz Gmbh Gründung: Stiftung Eröffnungsbilanz Gmbh

Für Unternehmer, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, ist die Erstellung einer Eröffnungsbilanz obligatorisch. Ich habe Fragen, wie man die ersten Buchungen bei der Unternehmensgründung bucht. Vorbereitung einer Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt der Registrierung. Die korrekte Erfassung der Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz? bei der GmbH und der UG (Haftungsbeschränkung).

Erörterung der Vermögens- und Kapitalstruktur

Die Eröffnungsbilanz der GmbH ist ein Vermögenswert zum Gründungszeitpunkt bzw. zur Aufnahme der Tätigkeit. Die Eröffnungsbilanz dient in erster Linie dazu, die Geschäftsführung oder die Gründungsaktionäre über die bedingten oder bereits geleisteten Beiträge zu informieren. Die Eröffnungsbilanz ist zudem die Grundlage für die Rechnungslegung und die Schlussbilanz zum Ende des ersten (Rumpf-)Geschäftsjahres.

Die Eröffnungsbilanz hat wie die Schlussbilanz am Ende eines Geschäftsjahres die Funktion, die Geschäftsführung und die Aktionäre über die Vermögens- und Kapitalsituation der Firma direkt nach ihrer Gründung zu dokumentieren und zu informieren. Die Eröffnungsbilanz zeigt den Umfang der Einbringungsansprüche der GmbH gegen die Anteilseigner bzw., falls im Zuge der Eintragung in das Firmenbuch festgestellt, die Form und den Betrag der erhaltenen Einlagen.

Die Eröffnungsbilanz hat im Fall der Beteiligung einer Gesellschaft an der GmbH auch die Aufgabe einer Übernahmesumme. Gleiches trifft auch für den Fall der Umwandlung in eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie für den Fall des Formwechsels zu. Wenn die GmbH die Beteiligungsbuchwerte des erworbenen Betriebes fortführt, stimmt die Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz des erworbenen Betriebes überein. Eine Ergänzung der Eröffnungsbilanz durch eine Gewinn- und Verlust-Rechnung oder einen Nachtrag ist nicht erforderlich, kann aber im Einzelfall sinnvoll sein.

Gemäß 242 Abs. 1 HGB hat jeder Unternehmer einen Jahresabschluss (Eröffnungsbilanz, Schlussbilanz) zu erstellen, aus dem das Verhältniss seines Aktiv- zu seinem Passivvermögen zu Handelsbeginn und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hervorgeht. Die für den Jahresabschluss anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz, soweit sie sich auf die Konzernbilanz erstrecken.

Das genaue Datum für die Erstellung der Eröffnungsbilanz der GmbH ist in der Fachliteratur kontrovers, da bei der Gründung einer GmbH verschiedene Etappen unterschieden werden müssen. Die Eröffnungsbilanz muss jedoch möglichst früh am Tag der Gründung und spätesten am Tag der Handelsregistereintragung erstellt werden.

Genaugenommen ergibt sich die GmbH erst mit der Handelsregistereintragung, so dass erst zu diesem Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz erstellt werden müsste. Das scheint jedoch nicht sinnvoll, wenn man berücksichtigt, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Regel schon vor der Handelsregistereintragung ihre Geschäftstätigkeit beginnt und sich an allgemeinen Handelsgeschäften beteiligt.

Zur buchhalterischen Dokumentation dieser Vorgänge ist die Eröffnungsbilanz als Grundlage für die Buchhaltung bereits zu einem frühen Zeitpunkt vonnöten. Meiner Ansicht nach erlangt die GmbH bereits mit der Beglaubigung der Gesellschaftsverträge Forderungen gegen die Gründergesellschafter auf Zahlung der Einlage. Darüber hinaus fallen Kosten für die Gründung in Form von Notarkosten an.

Deshalb ist es meines Erachtens richtig, die Eröffnungsbilanz zum Gründungszeitpunkt oder zum Transaktionszeitpunkt im Sinne einer vollständigen Rechnungslegung zu erstellen, wenn diese vor dem Handelsregistereintrag ist. Der Gesetzgeber sieht keine Fristen für die Erstellung der Eröffnungsbilanz vor.

Allerdings sind die Gesellschafter der GmbH verpflichtet, die Eröffnungsbilanz zum oben erwähnten Bilanzstichtag vorzubereiten. Spätestens zu berücksichtigen ist die Installationszeit von 6 Monate gemäß § 242 Abs. 1 Satz HGB. Allerdings scheint dies vor dem Hintergund der Eröffnungsbilanz als Grundlage für die Rechnungslegung sehr schwierig, da die Rechnungslegung auf der Eröffnungsbilanz basieren sollte.

Die Eröffnungsbilanz nach 264 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 242 Abs. 1 Satz 2 HGB ist bei großen Kapitalgesellschaften innerhalb der 3-monatigen Laufzeit zu erstellen. Gleiches trifft auf die bewusst falsche Darstellung der Vermögens- und Kapitalsituation der GmbH zu. Die allgemeinen Bestimmungen der 246 bis 251 HGB und die zusätzlichen Bilanzierungsgrundsätze finden auf die Bewertungen in der Eröffnungsbilanz der GmbH Anwendung.

Nach dem Vollständigkeitsprinzip und dem Erfordernis der Einzelbewertung sind alle Vermögensgegenstände, die sich zum Bilanzstichtag im rechtlich oder wirtschaftlich einwandfreien Besitz der GmbH befinden, in die Eröffnungsbilanz der GmbH einzubeziehen. Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in bar sind die (ausstehenden) Einzahlungen der Anteilseigner bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum Gründungszeitpunkt zu aktivieren. Wenn die Eröffnungsbilanz zum Handelsregistereintrag erstellt wird, sind die hierfür erhaltenen Mittel anstelle der Beitragsansprüche zu verwenden.

Bei den Verbindlichkeiten ist das Gesellschaftskapital der GmbH mit dem Nennwert anzugeben. Die allgemeinen Grundlagen des 265 HGB finden auf die Struktur der Eröffnungsbilanz der GmbH Anwendung. Die Eröffnungsbilanz ist gemäß 266 Abs. 1 HGB in Kontenform und gemäß Seite 2 in der vorgegebenen Reihenfolge aufzustellen.

Die Gliederung der Eröffnungsbilanz erfolgt nach § 266 Abs. 2 HGB. Die Eröffnungsbilanz könnte bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum Gründungszeitpunkt so ausfallen, dass die offenen Einzahlungen der Anteilseigner unter den Vermögenswerten und das Grundkapital auszuweisen sind, das bis zur Handelsregistereintragung der GmbH als „Gezeichnetes Vermögen zur Umsetzung der Gründung“ unter den Verbindlichkeiten zu nennen ist.

Die Geschäftsführung ist für die Erstellung der Eröffnungsbilanz der GmbH gemäß 35 Abs. 1, 41 Gmbh zuständig. Die Eröffnungsbilanz ist in Verbindung mit 242 Abs. 1 Satz 2 HGB von allen Vorstandsmitgliedern unter Nennung des Zeitpunkts eigenhändig zu unterschreiben. Den Gründungsgesellschaftern wird empfohlen, die Eröffnungsbilanz zu erstellen, vor allem bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Nach HGB ist die Eröffnungsbilanz nicht prüfungspflichtig. Jeder Bilanzprüfer des ersten Rumpfgeschäftsjahres hat jedoch auch die Eröffnungsbilanz zu überprüfen. Auch die Eröffnungsbilanz muss nicht veröffentlicht werden. Der Aufwand für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz richtet sich nach der Größe des Gesellschaftskapitals der GmbH. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Grundkapital von EUR 35.000,- ist in der Steuerberaterhonorarordnung in 35 Abs. 1 Nr. 4 § 5/10 bis 12/10 vorgesehen.

Wird ein durchschnittliches Honorar von 8/10 erhoben, betragen die Aufwendungen für die Eröffnungsbilanz 129,60 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer.

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