Bruttolohn Nettolohn: Nettolohn Nettolohn

Verschiedene Abzüge reduzieren das Gehalt und sorgen dafür, dass der Auszahlungsbetrag deutlich unter dem Bruttolohn liegt. Von der Umrechnung in Bruttolöhne ausgenommen sind Sachleistungen und globale Löhne. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit „Bruttolohn-Nettolohn“ – Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Auch in Frankreich wird zwischen einem Brutto- und einem Nettogehalt unterschieden. Es ist in Italien üblich, mit den Mitarbeitern Nettolöhne zu vereinbaren.

Kein Überkompensieren im Krankheitsfall

Erkrankt ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden, ist der Dienstgeber rechtlich dazu angehalten, dem Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum das entsprechende Gehalt zu zahlen (Art. 324 a Abs. 1 OR). Die Arbeitgeberin ist dazu angehalten, dem erkrankten Arbeitnehmer den Betrag zu zahlen, den er erhalten hätte, wenn er für die entsprechende begrenzte Zeit gearbeitet hätte, d.h. 100%ig.

Falls der Unternehmer unverschuldet gegen die Konsequenzen der Verhinderung der Arbeit abgesichert ist, ist er nicht verpflichtet, den Arbeitslohn zu zahlen, sofern die Leistung der Versicherung wenigstens 80% des Lohnes abdeckt (Art. 324 b Abs. 1 OR). Häufig ist es in der Realität so, dass der Unternehmer trotz des täglichen Krankengeldes 100% Gehalt zahlt. Die Ursache dafür ist, dass das Krankentagegeld in der Regel erst zu einem späten Termin an den Dienstgeber ausgezahlt wird.

Da die Erstattungen der Versicherungsgesellschaften in Gestalt des UVG und des Krankentagegeldes von den Sozialversicherungsbeiträgen ausgenommen sind, werden die Abzüge nur auf die Unterschiedsbeträge zwischen dem 100%igen Bruttolohn (z.B. CHF 7’500) und dem 80%igen Krankentagegeld (CHF 6’000) und damit auf CHF 1’500 statt dem normalen Bruttolohn (CHF 7’500) vorgenommen.

Der Sozialversicherungsabzug ist daher geringer, wenn das Krankentagegeld in die Lohn- und Gehaltsabrechnung einbezogen wird, was tatsächlich zu einer Steigerung des Nettolohns führt. Das Auszahlen eines erhöhten Nettolohns während einer Krankheitsausfallzeit ist für die anderen Mitarbeiter kaum zu vertreten und steht nicht nur im Widerspruch zu unserem Rechtssinn, sondern auch zur Bedeutung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Deshalb wenden viele Unternehmer die sogenannte „Nettolohnanpassung“ an, indem sie die Abweichung zwischen dem Normalnettolohn und dem im Krankheitsfall erhöhten Nettolohn durch einen Bruttolohnabzug aufrechnen. Mit jedem Mitarbeiter wird im Anstellungsvertrag ein Bruttolohn festgelegt. Der Bruttolohn darf vom Unternehmer nicht wie beim Nettolohn unilateral gekürzt werden, obwohl dies bei Überkompensation objektiv begründet ist.

Bisher hat kein einziges Landgericht über die Zulassung des Nettolohnes entschieden. Zur rechtlichen Absicherung als Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitnehmer im Anstellungsvertrag festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer im Falle eines Lohnausgleichs eine Nettolohnanpassung vornimmt, um eine Überkompensation zu vermeiden.

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