Beteiligungsverkauf: Devestition
Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit „Beteiligungsverkauf“ – Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Der Grund für den Preissprung liegt in einem Beteiligungsverkauf. Eine steueroptimierte Positionierung von Aktien und. Viele Beispiele für Sätze mit „beteiligungsverkauf“ – Italienisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von italienischen Übersetzungen. Die Beratung eines HDE-Beratungsunternehmens beim Verkauf einer Beteiligung an einem führenden Kongressveranstalter.
Neuregelungen für den Abzug der Vorsteuer beim Verkauf von Beteiligungen
Als Mutterunternehmen eines produzierenden Unternehmens war die AG die Muttergesellschaft im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 2 StG; der Konzern erzielt mehrwertsteuerpflichtige, vorsteuerabzugsfähige Erlöse. Eine der Tochtergesellschaften von K-AG war die MM-GmbH, die ihrerseits 59% an der K-AG hält – eine weitere Tochtergesellschaft von K-AG. Im Rahmen der geplanten Veräußerung der Anteile an der K-AG hat MM weitere 40% erworben.
Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung hat sie diese Möglichkeit ausgeübt und die T-GmbH mit Sitz in Deutschland den Anteil von 99% übernommen. Darüber hinaus war MM über mehrere Zwischengesellschaften an der US-amerikanischen NA-Inc. als Alleinaktionärin einer US-amerikanischen und einer US-amerikanischen Firma interessiert und veräußerte diese auch.
Die A-AG hat für alle Verkaufstransaktionen steuerliche Beratung durch eine Investitionsbank und eine Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch genommen. Die FA weigerte sich nach einer externen Prüfung, die Vorsteuer von diesen Vorleistungen abzuziehen, da sie im Rahmen des Tax-free-Verkaufs von Investitionen entstanden waren. Die BFH hat den Vorsteuerabzug verweigert, weil die Beratungsleistung in direktem Bezug zum Verkauf der inländischen Beteiligung stand oder im Hinblick auf die verkauften ausländischen Beteiligungen nicht in den versteuerten Erstverkäufen enthalten war.
Das A-AG hatte geltend gemacht, dass der reine Erwerb, das Besitzen und die Administration sowie der spätere Verkauf von Unternehmensbeteiligungen keineswegs eine „gewerbliche“ Aktivität sei, die der Mehrwertsteuer unterliegen und daher steuerlich nicht schädlich sein kann. Das galt jedoch nicht, soweit die Anteile dem Gesellschaftsvermögen des Gesellschafters zu Umsatzsteuerzwecken zugerechnet werden können – weil der Gesellschafter beispielsweise durch entgeltliche Leistungen in die Geschäftsführung eintritt oder weil die Anteile zu seiner Organgruppe zählen.
Die Veräußerung einer solchen Investition ist in diesen FÃ?llen mehrwertsteuerfrei, grundsÃ?tzlich jedoch nach  4 Nr. 8e STG mehrwertsteuerfrei, was nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 STG zum Vorsteuerstopp fÃ?r umsatzbezogene Vorleistungen fÃ?hrt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (29.10. 09, C-29/08, Rz. 62, 71 und 73) war in der Fachliteratur bisher vorwiegend so ausgelegt worden, dass vertriebsbezogene Beratungsdienstleistungen nur dann dem abgabenfreien Anteilsverkauf zugeordnet werden konnten, wenn diese Aufwendungen nachweisbar zu einem Preiskomponente des Umsatzes geworden waren.
Die A-AG hatte der Vorsteuerminderung entgegengetreten und geltend gemacht, dass die Beratungsleistung als „Corporate General Costs“ den steuerpflichtigen Betriebsverkäufen zuzurechnen sei. Das ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH 6.4. 95, C-4/94, Rechtssache „BLP“), die der EuGH in der Rechtsprechung „SKF“ nicht explizit aufgab.
Der BFH war sich des Kausalzusammenhangs zwischen Beratung und Umsatz inhaltlich so bewusst, dass die Einstandspreise im Aktienverkaufspreis auf der einen Seite und die Produktepreise des laufenden Geschäftes auf der anderen Seite, wie der Europäische Gerichtshof betont hat, keine Rolle spielen konnten. Der EuGH hat in Randnummer 72 des SKF-Urteils darauf hingewiesen, dass die Absicht, das bei der Veräußerung von Aktien erhaltene Kapital wieder anzulegen, auch für die Vorsteueraufteilung von Bedeutung sei.
Die A-AG machte daher geltend, dass der Veräußerungserlös das steuerpflichtige Betriebsgeschäft verstärkt habe, so dass eine Reduzierung der Vorsteuer nicht in Frage stünde. Dies ergibt sich jedoch aus dem kausalen Zusammenhang inhaltlich und nicht aus dem „Endzweck der Mittelverwendung“, wie der EuGH in Randnummer 19 seines BLP-Urteils erläutert und im SKF-Urteil nicht explizit aufhebt.
Der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 2 Nr. 2 des UStG ist durch 15 Abs. 3 Nr. 2b dieses Gesetzes für Dienstleistungsempfänger mit Wohnsitz im Drittstaat aufgehoben. A-AG hatte diese Bedingung im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der US-amerikanischen T-Inc. als gegeben betrachtet, obwohl die Aktien aufgrund der Optionsrechtsklausel letztendlich auf eine inländische Gruppengesellschaft der T-Inc. übergegangen waren.
Für den Abzug der Vorsteuer bleibt der Verwendungszweck zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs prinzipiell maßgebend. Für den Fall, dass der Begünstigte aufgrund der Möglichkeit der Option noch unklar ist, gibt es jedoch keine bestimmten Anhaltspunkte für einen im Drittstaat wohnhaften Begünstigten, solange die Vereinbarung seine Auswechselbarkeit nicht auf Drittstaatsangehörige einschränkt. Ein GiG war laut H. M. bisher nur für einen Asset Deal, nicht aber für den Anteilsverkauf an Unternehmen (Share Deal) vorzusehen.
Der EuGH hatte sich im SKF-Urteil mit der Frage der Einstufung einer Veräußerung einer Beteiligung als GiG beschäftigt ( 35 bis 40) und festgestellt, dass ein GiG mindestens dann in Frage kommt, wenn die Abtretung einer Beteiligung auch mit einer Abtretung des Vermögens der Beteiligung einhergehen würde. an einer beherrschten Firma im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 2 des UStG übergeht und der Käufer beabsichtigt – für den Verkäufer sachlich erkennbares – ein solches Verhältnis mit der übernommenen Firma herzustellen.
Erhält ein Mutterunternehmen Dienstleistungen, die letztendlich mehreren Beteiligungsstufen niedrigerer Enkel/Enkelunternehmen nützen, war bisher unklar, ob das Mutterunternehmen auf Basis einer „Gesamtkonzernsicht“ Vorsteuer von diesen Vorleistungen abführen konnte. Die kanadische oder mexikanische Investition wurde im vorliegenden Falle nicht von der A-AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften verkauft, sondern von einer US-amerikanischen Urenkel-Firma, die über eine US-Vorgesellschaft mit der A-AG verbunden ist.
Das Bundesfinanzhof hat der A-AG den pro rata Abzug der Vorsteuer von den verkaufsbegleitenden Aufwendungen wegen der „außerunternehmerischen Vermittlung“ von Beratungsdienstleistungen verweigert. Schließlich setzt der Vorsteuerabzug den Erhalt der Dienstleistung „zum Zweck des versteuerten Umsatzes durch das auftraggebende Unternehmen“ selbst voraus. Dementsprechend war ein Abzug der Vorsteuer von den Serviceleistungen, die letztendlich dem Verkauf eines anderen Betriebes diente – hier die beiden Anteilsverkäufe der US-Urenkelgesellschaft – nicht mit dem allgemeinen Vorsteuerabzugssystem zu vereinbaren.
Bei Aktienverkäufen wurde nun klargestellt, dass die Vorsteuerabzugsfähigkeit in erster Linie aus einem inhaltlichen und kausalen Verweis der Inputleistungen auf die entsprechenden Outputumsätze resultiert. Die Absicht zur Reinvestition kommt auch aus Vorsteuersicht nur dann zum Tragen, wenn die Vorleistungen nicht in einem Output-Umsatz enthalten sind (wie bei den Ausgabekosten für neue Aktien oder Anleihen). Dementsprechend unterliegen Vorsteuerzahlungen im Zusammenhang mit Veräußerungen in der Regel der Vorsteuer.
Die Steuerbefreiung bei der Veräußerung von Anteilen ist daher nicht relevant, wenn die Aktien auf einen in einem Drittland ansässigen Erwerber übergehen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2b UStG). Bei Abschluss eines Vertrages mit einer Käuferoptionsklausel muss in diesen FÃ?llen jedoch sichergestellt sein, dass die Optionen ausdrÃ?cklich auf alternative KÃ?ufer mit Wohnsitz in Drittstaaten beschrÃ?nkt sind. Zudem könnte der „Vorsteuerstopp“ durch eine Möglichkeit zur Zahlung der Mehrwertsteuer beim Aktienverkauf aufgehoben werden.
Voraussetzung dafür ist jedoch die Intention des Käufers, die Aktien „als Unternehmen für seinen Unternehmensbereich “ zu übernehmen (§ 9 Abs. 1 UStG). Darüber hinaus wird der steuerliche Abzug von den Veräußerungskosten einer Beteiligung beibehalten – oder richtet sich nach dem betrieblichen Verkaufsgeschäft der verkaufenden Konzerngesellschaft -, wenn der Verkauf der Beteiligung als GiG einzustufen ist.
Ein Beteiligungsverkauf ist nach dem klaren Text des BFH ein GiG, wenn er alle Geschäftsanteile der betreffenden Unternehmung beinhaltet (100-prozentiger Verkauf ) oder wenn ein kontrolliertes Unternehmen verkauft wird und der Käufer aufgrund der objektiven Gegebenheiten vorhat, die Investition als kontrolliertes Unternehmen in seine Unternehmensgruppe aufzunehmen.
Gleiches trifft auf die Fallbeispiele des „100 %-Verkaufs“ zu, denn bei jedem Betriebsübergang verlangt der Gerichtsstand für die Anerkennung eines GiG die Intention des Käufers, das Geschäft im unverändert bestehenden Nutzungskontext weiterführen zu wollen (vgl. EuGH 27.11. 03, C-497/01). Der Vorsteuerabzug von den Veräußerungskosten muss sich im Falle des bestätigten GiG an den bisher mit den übernommenen Vermögenswerten erzielten Umsätzen orientieren (EuGH 22.2. 01, C-408/98, Randnrn. 35 und 40).
Dabei ist es fragwürdig, ob die geschäftliche Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft selbst oder der Umsatz des Gesellschafters berücksichtigt werden muss – möglicherweise gar auf die Vertriebsstruktur des Teils der Gesellschaft begrenzt, zu dem die Investition bisher gehört hat. Da der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof (BFH) beim Vertrieb einer Investition als GiG einen Vermögensverkauf der Kapitalanlagegesellschaft simulieren, sollte die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft selbst im Mittelpunkt stehen.
Ein GiG hat dies nämlich in diesen Rechtssachen bisher mit dem Vorwurf der strengen Trennung der Ebenen bei zivil- und umsatzsteuerlich separierten Steuersubjekten bestritten und darauf hingewiesen, dass das Führen und Führen einer solchen Gesellschaft an sich keine Umsatzsteuertätigkeit und damit keinen selbständigen und abtretbaren Organismus der Gesellschaft darstellt. Darüber hinaus sollte sich der Beteiligungserwerber darüber im Klaren sein, dass er durch die Übernahme eines GiG „Vorsteuerberichtigung Rechtsnachfolgefolgen“ ( 15a Abs. 10 UStG) – z.B. bei einer abgetretenen steuerlichen Organschaft – bedroht sein kann.