Wie Funktioniert Insolvenzverfahren: Funktionsweise des Insolvenzverfahrens
Unter Insolvenz versteht man in der Regel die Insolvenz einer Person oder eines Unternehmens. Insolvenzverfahren dienen dazu, Gläubiger anteilig zu befriedigen und den Schuldner vor anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Sprung zu Wie funktioniert die Verbraucherinsolvenz? Was ist das Verfahren und die einzelnen Schritte? Inwiefern funktioniert das Insolvenzverfahren in diesen Fällen?
Der Insolvenzverwalter Der Insolvenzverwalter
Häufig wird der Weg durch die Konkurs gegangen. In der Regel bezeichnet die Bezeichnung Konkurs die Zahlungsfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. In der Regel handelt es sich dabei um die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens. In der Regel läuft das Insolvenzverfahren immer gleich ab. Wer sich einen Kredit aufgenommen hat, kann seine Kosten nicht mehr aufbringen. Der zweite Teil sind die Kreditgeber. Dies können Kreditinstitute, andere Einzelpersonen oder Unternehmen sein.
Du hast dem Zahlungspflichtigen Gelder ausgeliehen und möchtest, dass die Forderungen vollständig zurückgezahlt werden. In jeder Zahlungsunfähigkeit gibt es einen Konkursverwalter, der zwischen dem Zahlungspflichtigen und den Zahlungsempfängern steht. Einvernehmlich sucht er eine für beide Parteien tragfähige Regelung. Oberstes Gebot des Konkursverwalters ist die Sanierung der Solvenz.
Sind Unternehmen zum Beispiel von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht, wird ihre Solvenz durch eine Umstrukturierung des Betriebes wiederhergestellt. Die Insolvenzverwalterin bemüht sich auch, die Kreditgeber davon zu überzeugen, ihre Finanzforderungen vorübergehend auszusetzen, bis der Kreditnehmer wieder liquider ist. Die daraus resultierenden Gelder werden an die Kreditgeber ausbezahlt, bis ihre Ansprüche durchgesetzt sind.
Häufig verbleiben einige Finanzforderungen offen und die Kreditgeber und Kreditinstitute gehen nicht mit ihrem gesamten investierten Kapital nach Haus. Im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichsversuchs bemüht sich der Debitor, seinen Rückstand bei einer Schuldenberatungsstelle in den Griff zu bekommen. Wenn dies nicht funktioniert, wird der Debitor vor dem Gericht beglichen. Es wird geprüft, ob ein Insolvenzverfahren erfolgreich sein könnte.
Danach kommt das eigentliche Insolvenzverfahren. Bei entsprechender Behandlung seiner finanziellen Situation kann der Gläubiger nach 6 Jahren Schuldentilgung eine Befreiung von der Restschuld erwirken. Sie können sich unter der Adresse http://umschuldung-vergleich.de/ über Insolvenzen und Umschuldungen unterrichten.
Kurzfassung_038_Knapp_das_Wichtigste_zum_Insolvensverfahren“> Kurz & Knapp: Das wichtigsten zum Insolvensverfahren
Insolvenzverfahren dienen dazu, den Gläubigern anteilig zu genügen und den Zahlungspflichtigen vor anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Idealerweise enden die Verhandlungen für den Debitor mit einer Befreiung von der Restschuld. Abhängig davon, wer einen Insolvenzantrag stellen will, kommt ein Verbraucher-Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) oder ein reguläres Insolvenzverfahren zur Anwendung. 2. Jedes Insolvenzverfahren verursacht Gerichts- und Verwaltungskosten sowie ggf. Anwaltsgebühren.
Andere Leitfäden zum Thema: Wenn Einzelpersonen oder Firmen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr gerecht werden können, weil sie in Konkurs sind, werden sie als insolvente Personen betrachtet. Oft ist dann nur noch die Insolvenzeröffnung die einzig mögliche Lösung. Das Insolvenzverfahren ist in der Konkursordnung festgelegt. Das Hauptziel dieses Verfahrens ist die gemeinsame Befriedigung der Schuldner eines zahlungsunfähigen Teilnehmers.
Zu diesem Zweck wird das Pfändungsvermögen des Zahlungspflichtigen liquidiert und der Ertrag auf die Gläubiger umgelegt. Eine andere Regulierung kann aber auch in einem Konkursplan erfolgen, vor allem wenn das geschuldete Institut beibehalten werden soll. Welche Insolvenzverfahren im konkreten Fall geführt werden, hängt davon ab, ob ein Konsument, ein Selbständiger oder ein Betriebinsolvenz hat.
Zum Beispiel ist das Insolvenzverfahren für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Regel-Insolvenz. Auch im Verlauf eines Konkursverfahrens gibt es Differenzen. Privatinsolvenzen sind beispielsweise ein erleichtertes Insolvenzverfahren. Konsumenteninsolvenzverfahren sind für Privatpersonen bestimmt, die eine wirtschaftliche Selbständigkeit haben oder nicht. Der Pfändungsschutz erlaubt es den Gläubigern nicht mehr, im Insolvenzverfahren gegen den Zahlungspflichtigen vorzugehen.
Privatpersonen, die nicht oder nicht selbständig tätig sind, können unter gewissen Bedingungen ein Privatinsolvenzverfahren einleiten. Darüber hinaus steht dieses Vorgehen auch früheren Selbständigen offen, die weniger als 20 Kreditgeber haben. Diese Insolvenzverfahren dauern unterschiedlich lange. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick: Im Gegensatz zur normalen Insolvenz kann eine geschuldete Person nicht unmittelbar die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verlangen.
Erst wenn keine Vereinbarung zustande kommt und eine nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Konkursordnung (InsO) zuständige Behörde oder sonstige berechtigte Personen dies bescheinigen, kann die Beantragung der Verbraucherinsolvenz erfolgen. Ein solcher Vertrag kann aus folgendem Grund scheitern: Der Kreditgeber ist mit dem geplanten Schuldentilgungsplan nicht einverstanden. 2.
Die Schuldnerin kommt der geschlossenen Übereinkunft nicht nach und zahlt z.B. nicht in Raten. Die Schuldnerin ist völlig insolvent. So können z.B. Forderungen von Schuldnern mit sehr geringem Verdienst einen „Beratungshilfeschein für die außergerichtliche Streitbeilegung mit den Gläubigern“ einreichen.
Zusätzlich zur Urkunde über den erfolglosen Vergleichsversuch muss der Zahlungspflichtige weitere Dokumente zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens einreichen: Sie können Sie vor allem bei der Insolvenzanmeldung und der Erstellung der notwendigen Dokumente beraten. Im Falle der Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens wird das Landgericht auch eine Vereinbarung mit den Kreditgebern anstreben.
Ein einfaches Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn keine gerichtliche Vereinbarung getroffen werden kann. Der Insolvenzgerichtshof ernennt einen Insolvenzverwalter, der das Schuldnervermögen verwaltet. Diese liquidiert die bestehenden Vermögenswerte und schüttet den Ertrag an die Kreditgeber aus, um ihre finanziellen Forderungen zu begleichen. Das pfändbare Geld muss der Zahlungspflichtige unverzüglich an den Trustee überweisen.
Er darf nicht mehr an seine Kreditgeber auszahlen. Verfügt der Zahlungspflichtige dagegen über kein pfändungsfähiges Kapital, darf der Verwalter nichts an die Zahlungsempfänger ausgeben. Ein Privatinsolvenzverfahren wird daher nur eröffnet, wenn zumindest die angefallenen Gerichts- und Insolvenzverwaltungskosten erstattet werden. Zwar müssen die Kreditgeber möglicherweise auf einen Teil ihrer Forderungen wegen Zahlungsunfähigkeit verzichtet werden, doch der Staat eröffnet die Zahlungsunfähigkeit nur, wenn seine Ausgaben erstattet werden.
Es ist die Grundvoraussetzung dafür, dass der Debitor von seinen Restschulden erlöst wird. Im Rahmen der guten Führung hat der Zahlungspflichtige folgende Pflichten: Selbst in dieser Zeit dürfen Debitoren nicht an die Kreditoren, sondern nur an den Verwalter oder Konkursverwalter auszahlen. Die Schuldnerin /der Schuldner muss eine seiner/ihrer Qualifikationen entsprechende Anstellung ausüben oder sich nach besten Kräften anstrengen.
Verlegt der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder seine Arbeitsstätte, so hat er dies dem Gericht und dem Insolvenzverwalter innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Kommt der Debitor allen seinen Verpflichtungen nach, ist er nach dieser Frist vollständig von seinen Verbindlichkeiten erlöst. Damit können Insolvenzgläubiger ihre vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche nicht mehr durchsetzen.
Sammelt der Zahlungspflichtige jedoch im Insolvenzverfahren neue Forderungen, sind sie nicht von der Restschuld befreit. Es ist daher ratsam, sich bis zum Ende des Insolvenzverfahrens beispielhaft zu benehmen und neue Forderungen zu meiden. Bei juristischen und den meisten Selbständigen gibt es ein anderes Insolvenzverfahren, und zwar das der regulären Insolvenz, auch Unternehmensinsolvenz oder Unternehmensinsolvenz oder Unternehmensinsolvenz oder Unternehmensinsolvenz genannt.
Das Anwendungsprinzip findet auch bei diesem Vorgehen Anwendung. Neben dem Zahlungspflichtigen kann der Zahlungsempfänger auch einen Insolvenzantrag einreichen. Besteht ein so genannter Zahlungsunfähigkeitsgrund, sind die zuständigen Behörden der betreffenden Rechtsperson gar zur Beantragung der Zahlungsunfähigkeit gezwungen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ohne schuldhafte Verzögerung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Insolvenzgrunds zu stellen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zu erstatten.
Wurde dieses Vorgehen bisher in der Konkursgesetzgebung festgelegt, so findet heute die Konkursgesetzgebung auf das Insolvenzverfahren Anwendung. Der Insolvenzgerichtshof untersucht zunächst das Bestehen eines Insolvenzgrunds. Falls der Zahlungspflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, wird er als insolvent betrachtet. Nach § 18 Abs. 2 INSV ist dies der Fall, wenn der Zahlungspflichtige „zum Fälligkeitszeitpunkt wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein wird, die vorhandenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen“.
„Mit dieser Vereinheitlichung will der Gesetzgeber den Schuldnern frühzeitig die Chance geben, sein Geschäft umzugestalten. „Überverschuldung besteht, wenn das Schuldnervermögen die vorhandenen Schulden nicht mehr ausgleicht. Das Insolvenzverfahren wird mit dem Erhalt des Eröffnungsantrages eröffnet. Der Insolvenzgerichtshof überprüft in dieser Stufe, ob die Anforderungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind: Es muss ein Zulassungsantrag im Sinn der 13-15 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt werden.
Ein Insolvenzverfahren wird nur bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eroeffnet. Dieser Zeitraum von der Antragstellung bis zur Verfahrenseröffnung wird auch als provisorisches Insolvenzverfahren bezeichnet. Während dieser Zeit kann es Sinn machen, Massnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Zahlungspflichtigen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann das Landgericht diverse Sicherheitsmaßnahmen bis zur Verfügung über die Eröffnungsentscheidung des Konkursverfahrens anordnen:
Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass ein Grund für die Insolvenz besteht und genügend Insolvenzmassen zur Verfügung stehen, wird das reguläre Insolvenzverfahren mit einer Entscheidung eroeffnet. Mit dem Errichtungsbeschluss wird auch der Konkursverwalter ernannt. Ist ein provisorischer Sachwalter vorher ernannt worden, wird er in der Regel auch in dem eingeleiteten Insolvenzverfahren mitbestellt. Bei der ersten Sitzung der Gläubigerversammlungen können die Schuldner einen neuen Konkursverwalter auswählen, wenn sie der gerichtlichen Ernennung nicht zustimmen.
Alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen mit unverzüglicher Wirksamkeit auf den Verwalter über. Von nun an darf der Zahlungspflichtige nur noch an den Zahlungspflichtigen und nicht mehr an die Zahlungsempfänger auszahlen. Darüber hinaus setzt das Gericht im Beschluß folgende Zeitpunkte fest: 1: Anhand des Berichtes des Insolvenzverwalters über die Vermögenslage des Gläubigers entscheidet die Gesellschafterversammlung über den Ablauf des Verfahrens (Berichtsdatum).
Die eingereichten Anträge werden am Tag der Untersuchung geprüft. Die Parteien haben hier die Möglichkeit, gegen einzelne Ansprüche Einspruch zu erheben. Während der Verfahrensdauer besteht mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens ein Zwangsvollstreckungsverbot gegen den Unterhaltspflichtigen. Zu jeder Verfahrenseröffnung wird eine offizielle Mitteilung gemacht. Die Insolvenzmitteilungen sind im Internet abrufbar.
Zusätzlich wird die Öffnung in das Handelsregister und die Handelsbücher eintragen. Die Insolvenzverwalterin bittet nach Einleitung des Insolvenzverfahrens alle ihm bekannt gewordenen Insolvenzgläubiger, ihre Ansprüche in schriftlicher Form bei ihm vorzubringen. Unterbleibt eine solche Forderung, werden die Ansprüche der Kreditgeber auch im Insolvenzverfahren nicht mitberücksichtigt. Die Insolvenzverwalterin überprüft die Höhe und den Stand der eingereichten Insolvenzanträge.
Bei unbestrittener Reklamation oder bei Wegfall des Widerspruchs wird die Reklamation als im Insolvenzverfahren begründet angesehen. Danach setzt das Gericht die Forderungshöhe in die Tabelle ein. Die Registrierung hat die gleiche Auswirkung wie ein endgültiges Gerichtsurteil gegen den Konkursverwalter und alle Insolvenzgläubiger. Jedoch kann der betreffende Kreditgeber strittige Ansprüche im Rahmen einer Erklärungsklage geltend machen.
Ausgehend von der Tabelle der Insolvenzen legt der Sachbearbeiter ein Verteilerverzeichnis an. Darauf aufbauend schüttet er das Schuldnervermögen an die Kreditgeber aus. Das Insolvenzverfahren wird daraufhin eingestellt. Mit der Auszahlung der Quoten an die Kreditgeber verfallen deren Ansprüche in dieser Größenordnung. Wenn nur ein Teil der Ansprüche auf diese Art und Weise verfallen ist, können sich die Kreditgeber einen rechtskräftigen Extrakt der Konkurstabelle ausstellen und damit die verbleibende Forderung gegen den Kreditnehmer durchsetzen.
Zur Vermeidung haben Gläubiger unter gewissen Bedingungen die Moeglichkeit, auch im Falle einer normalen Insolvenz eine Freistellung von der Restschuld zu erhalten. Allerdings nur für physische Einzelpersonen ( 286 InsO) und wenn kein Grund besteht, die Freistellung zu verweigern, ist dies nicht nur nach dem Stichtag, sondern auch in den nachfolgenden Jahren möglich:
Der Insolvenzgerichtshof widerruft den Eröffnungsentscheid nach sofortiger Berufung des Gesamtschuldners (§ 34 Abs. 2 InsO). Ein Insolvenzverfahren wird eingestellt, nachdem das zuständige Amtsgericht den Insolvenzplan bestätigt hat (§ 248 InsO). Das Insolvenzverfahren ist nicht kostenfrei, auch wenn die betreffende Person unverschuldet ist. Die damit verbundenen Aufwendungen hängen unter anderem von der Insolvenzart ab.
Das Insolvenzverfahren ist in der Regel kostenpflichtig: Zuallererst gibt es Gerichtsgebühren, z.B. für das Einleitungsverfahren, Bearbeitungsgebühren, Veröffentlichungsgebühren und Grundgebühr in Abhängigkeit von der Nachlassregelung. Die Höhe der Aufwendungen im Einzelnen hängt davon ab, wie viele Kreditgeber am Insolvenzverfahren beteiligt sind und wie viel Konkursmasse zur Verfügung steht.
Das Insolvenzvermögen umfasst alle Vermögenswerte des Zahlungspflichtigen, die er zum Eröffnungszeitpunkt hält und die er nach der Insolvenz erlangt. Unwirksame Debitoren können die Aufschiebung der Prozesskosten verlangen. Bei der Einleitung des Insolvenzverfahrens ernennt das zuständige Amtsgericht einen Konkursverwalter. Wie bei den gerichtlichen Kosten hängt die Summe von der Zahl der Kreditgeber und der verfügbaren Konkursmasse ab.
Auch wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, Sie während der Zahlungsunfähigkeit zu begleiten, können unter bestimmten Voraussetzungen Anwaltsgebühren anfallen.