Steuerberatergebührenverordnung: Gebührenverordnung für Steuerberater

der Steuerberatergebührenverordnung aufgeführt. Jeder Interessent sollte sich vor der Beratung durch einen Steuerexperten die Steuerberatergebührenverordnung ansehen. Fee regulation, fees regulation here: “ Steuerberatergebuhrenverordnung“ or Tax consultant Fee Regulation Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV). Die Steuerberatergebührenverordnung bietet dem Kunden Schutz vor willkürlichen Gebühren. Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit der „Steuerberatergebührenverordnung“ – deutsch-englisches Wörterbuch und Suchmaschine für deutsche Übersetzungen.

Steuerberaterverordnung und Kalkulator

Tipp: Mit dem Steuerberaterhonorarrechner können Sie ganz bequem und unkompliziert die Honorare für die Steuerberatung mit Absatz, Objektwert, Honorarsatz (Zehntel-Satz) errechnen. und Aufwendungsersatz) des steuerlichen Beraters für seine selbständige berufliche Tätigkeit ( 33 des Gesetzes) wird nach dieser VO errechnet. Abweichend hiervon gilt für die Honorierung von Steuerberatern und Steuerberatern die Vergütungsregelung.

Soweit in dieser Gebührenverordnung für die berufliche Tätigkeit eines steuerberatenden Unternehmens nichts anderes vorgesehen ist, werden die Honorare analog zu den Bestimmungen dieser Regelung berechnet. Das Mindesthonorar beträgt 10 EUR. In den Honoraren sind auch die allgemeinen Betriebskosten eingeschlossen. Nach den §§ 15 bis zwanzig (1) Aus einer Einigung kann der steuerliche Berater nur dann eine über die sich aus dieser Regelung und den Rechtsvorschriften über den Aufwendungsersatz ergebende erhöhte Vergütung verlangen, wenn die schriftliche und nicht in der Bevollmächtigung oder in einer Form, die auch andere Angaben enthält, enthaltene Willenserklärung des Mandanten beigefügt ist.

Wird die Sache mehreren Steuerexperten zur gemeinsamen Abrechnung zugewiesen, bekommt jeder Steuerexperte die vollständige Bezahlung seiner Arbeit. Tätigwerden des Steuerberaters für mehrere Mandanten in derselben Sache, so wird das Honorar nur einmal erhoben. Der Mandant schuldete dem steuerlichen Berater die Honorare und Spesen, die er schuldig wäre, wenn der steuerliche Berater nur für ihn gehandelt hätte.

Er kann jedoch nicht mehr als das Gesamthonorar nach Abs. 1 verlangen, das in den in § 41 Abs. 6 genannten Fälle nach dieser Bestimmung berechnet wird; er kann die Aufwendungen nur einmal verlangen. Das Honorar des Steuerexperten wird bei Beendigung des Auftrags bzw. bei Beendigung der Tätigkeit geschuldet.

Er kann von seinem Mandanten eine angemessene Vorauszahlung für die angefallenen und zu erwartenden Honorare und Aufwendungen verlangen. Abweichend davon kann der steuerliche Berater die Vergütungen nur auf der Grundlage einer von ihm unterschriebenen und dem Mandanten übermittelten Rechnung geltend machen. a) Die Kalkulation hat die Höhe der individuellen Entgelte und Spesen, die Anzahlungen, eine Kurzbeschreibung der entsprechenden Entgelte, die Benennung der Aufwendungen und die Bestimmungen dieser Entgeltordnung sowie bei Wertentgelten den Wert des Gegenstands wiederzugeben.

Hat der Mandant die Entschädigung bezahlt, ohne die Rechnung bekommen zu haben, kann er dennoch die Benachrichtigung über die Rechnung verlangen, solange der steuerliche Berater zur Führung der Referenzdateien angehalten ist. Bei der Festsetzung der Wertentgelte sind die der Regelung beiliegenden Tafeln A bis E zu beachten. Wird ein Honorarrahmen festgelegt, so legt der steuerliche Berater das Honorar im einzelnen unter Beachtung aller Gegebenheiten, vor allem der Wichtigkeit der Sache, des Umfangs und der Schwierigkeiten der Berufstätigkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Mangels abweichender Bestimmungen dieser Regelung decken die Honorare die ganze Geschäftstätigkeit des Steuerexperten ab, von der Übertragung bis zur Regelung der Sache. Die Honorare kann der steuerliche Berater nur einmal in derselben Sache geltend machen. In den Fällen, in denen für einen Teil des Gegenstands andere Sätze gelten, bekommt der steuerliche Berater für die einzelnen Bestandteile ein getrennt berechnetes Honorar, höchstens jedoch das Honorar, das sich aus dem Gesamtwert der wertvollen Bestandteile zum Höchstsatz ergibt.

Bei vorzeitiger Klärung der Sache oder Beendigung der Bestellung vor der Klärung der Sache bleiben die bereits angefallenen Entgelte unberührt, soweit in dieser Regelung nichts anderes vorgesehen ist. Stellt sich heraus, dass der steuerliche Berater, nachdem er in einer Sache gehandelt hat, angewiesen wird, in derselben Sache weiter zu handeln, so darf er nicht mehr Honorare bekommen, als er von Anfang an bekommen hätte, wenn er dazu angewiesen worden wäre.

Bei der Beauftragung des Steuerberaters nur mit Einzelhandlungen darf er nicht mehr Honorare als der mit der Gesamtheit der Aufgaben betraute steuerliche Berater für die selbe Leistung erwirtschaften. Es kostet 19 bis 46 Euros pro angefangener halber Std. Abweichend davon kann der steuerliche Berater eine Pauschale für eine oder mehrere für denselben Mandanten laufende Leistungen aushandeln.

Der Vertrag muss in schriftlicher Form und für einen Mindestzeitraum von einem Jahr abgeschlossen werden. Der Vertrag muss die Tätigkeit des Steuerberaters und die Fristen, für die sie ausgeführt werden, im Detail beschreiben. Die Erstellung von nicht einmal im Jahr wiederkehrenden Meldungen; die Erstellung von Sachverständigengutachten ( 22); die in § 23; die in § 29 genannte Tätigkeit; die Beteiligung an Betriebsprüfungen (29); fünf Beratungs- und Vertretungstätigkeiten in aussergerichtlichen Berufungsverfahren ( 40 bis 43), in Zwangsvollstreckungsverfahren (44) und in Gerichts- und anderen Gerichtsverfahren (45).

Der Pauschalbetrag steht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Leistungen des steuerlichen Beraters. Für die Durchführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsleistungen hat der steuerliche Berater ein Anrecht auf Vergütung. Anstelle der tatsächlichen anfallenden Aufwendungen kann er nach eigenem Ermessen eine Pauschale von 20 % der nach dieser Regelung anfallenden Abgaben verlangen, jedoch nicht mehr als 20 EUR in derselben Sache und nicht mehr als 15 EUR in Strafverfahren und Bußgeldern.

Bei Dienstreisen werden dem steuerlichen Berater die Reise- und Aufenthaltskosten als Reisespesen erstattet; er bekommt außerdem ein Tagegeld und ein Ausfallsgeld. Ist der Bestimmungsort außerhalb der Kommune, in der sich das Büro oder die Ferienwohnung des Steuerexperten befinden, gelegen, so besteht eine Dienstreise, wenn der Steuerexperte mit seinem eigenen Kraftfahrzeug die Anschaffungs-, Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie den Verschleiß des Kraftfahrzeuges ersetzt, 0,27 EUR pro gefahrenem km zzgl. der durch die Nutzung des Kraftfahrzeuges während der Dienstreise angefallenen Kosten, namentlich der Parkgebühr, und wenn andere Transportmittel benutzt werden, die tatsächlich entstehenden Kosten, soweit sie zumutbar sind.

Abwesenheitsentschädigung: (3) Bei Dienstreisen von höchstens 4 Std. erhalten die steuerlichen Berater 15 EUR als Tages- und Ausfallgeld, 31 EUR bei Reisen von mehr als 4 bis 8 Std. und 56 EUR bei Reisen von mehr als 8 Std.; bei Reisen ins Ausland kann auf diese Beträge ein Aufschlag von 50 % angerechnet werden.

Eine Steuerberaterin, die ihre Betriebsstätte an einen anderen Standort verlagert, kann nur dann Reise- und Ausfallkosten einfordern, wenn sie einen zuvor bei ihr vergebenen Auftrag in dem Umfang fortsetzt, wie er auch aus ihrer früheren Betriebsstätte hervorgegangen wäre. Auskünfte und Auskünfte, die sich nicht auf eine andere kostenpflichtige Aktivität beziehen, erhalten der steuerliche Berater ein Honorar in einer Größenordnung von 1/10 bis 10/10 des Gesamthonorars gemäß Anhang A (Tabelle 1).

Wird die in S. 1 genannte Aktivität einer Erstberatung unterzogen, darf der von dieser Person erstmalig hinzugezogene steuerliche Berater keine mehr als 180 EUR in Rechnung stellen. Betrifft die Mitteilung nur das Steuerstrafrecht, Bußgelder oder andere Sachverhalte, bei denen die Honorare nicht nach dem Wert des Gegenstands bemessen werden, betragen die Honorare 19 bis 180 EUR.

Das Honorar wird auf ein Honorar angerechnet, das der steuerliche Berater für jede andere mit der Beratung oder Information verbundene Aktivität einnimmt. Wird ein noch nicht befaßter steuerlicher Berater mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde oder eines Rechtsbehelfs betraut, so hat er 13 20 stel einer Vergütung nach Maßgabe der Tafel A ( „Anlage 5“) zu erhalten, wenn er von der Beschwerde oder dem Rechtsbehelf absieht und die Beschwerde oder der Rechtsbehelf nicht von ihm eingereicht wird.

Ausgenommen sind die in Abs. 3 S. 3 erwähnten Punkte. Bei der Erstellung eines begründeten Schriftsatzes erhalten die Berater ein Honorar von 10 bis 30 Promille des Gesamthonorars nach Anhang A („Anlage 1“) ein Gesamthonorar nach Anhang A („Anlage 1“). Die Einkommenssteuererklärung ohne Berechnung des individuellen Einkommens 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); der Objektwert ist die Gesamtsumme des Einkommens, jedoch mind. 6000 â?

EUR 000; die körperschaftsteuerliche Einkommensteuererklärung ohne Aufwertung des nach 30 des Körperschaftssteuergesetzes 2/10 bis 8/10 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); Objektwert ist das Ergebnis vor Abzug eines Verlustes, jedoch mind. EUR 12.500; die Angabe zur Aufwertung des nach 30 des Körperschaftssteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); Objektwert ist das verwertbare Kapital, jedoch mind. jedoch 12.

a) nach dem Gewerbesteueraufkommen 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); der Objektwert ist der Gewerbesteueraufkommen vor Abzug des steuerfreien Betrages und eines Gewerbeschadens, jedoch mind. 6000 EUR, b) nach Maßgabe des Gewerbekapitals 1/20 bis 12/20 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); der Objektwert ist jedoch das Gewerbesteueraufkommen vor Abzug der steuerfreien Beträge mind. 10.

EUR 000; Sechstel die gewerbesteuerliche Teilungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); der Objektwert beträgt 10 Prozent der als Teilungsnorm angegebenen Löhne und Betriebserträge, mind. jedoch EUR 4000; Siebtel die Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); der Objektwert beträgt 10 Prozent der Gesamtsumme der Vergütung zuzüglich Eigenverbrauch, jedoch mind. EUR 500; Acht.

die jährliche Umsatzsteuererklärung einschließlich der Ergänzungsanträge und Erklärungen 1/10 bis 8/10 einer vollständigen Vergütung gemäß Anhang 1 (Tabelle A); der Objektwert beträgt zehn Prozent des Gesamtbetrages der Vergütung zuzüglich Eigenverbrauch, mind. jedoch EUR 6000; der Vermögensnachweis zur Bestimmung des Standardwertes des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20 einer vollständigen Vergütung gemäß Anhang 1 (Tabelle A); der Objektwert ist das Bruttobetriebsvermögen, jedoch mind. zwölf. EUR 500; Zehntel die Vermögenssteuererklärung oder die Meldung zur getrennten Bestimmung des Vermögenswertes der Gemeinden 1/20 bis 18/20 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tafel A (Anlage 1); der Objektwert ist das Bruttovermögen, bei juristischen Personen mind. jedoch EUR 12.500 und bei Kapitalgesellschaften, Personenverbänden und Vermögen mind. EUR 24.000; Elf.

die Angabe über die getrennte Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von nicht börsennotierten Anteilen an Gesellschaften 1/20 bis 18/20, wobei der Objektwert die Gesamtsumme der Anteilwerte, aber zumindest EUR 15.000 ist; Dezember 2008. Umsatzsteuererklärung ohne Bestimmung des Ertragsausgleichsanspruchs nach 5 Erbschaftsteuergesetz 2/10 bis 10/10 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tafel A (Anlage 1); der Objektwert ist der Betrag des Todeserwerbs vor Schuldenabzug, aber wenigstens 12.500 â?

die Kapitalertragssteuererklärung 1/20 bis 6/20 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); der Objektwert ist die Gesamtsumme der kapitalertragssteuerpflichtigen Kapitalgewinne, jedoch mind. 3000 â?

EUR 000; der sechzehnte Teil der Steuererklärung im Bereich der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern, 1/10 bis 3/10 einer vollständigen Abgabe gemäß Anhang A ( „Tabelle A“); der Wert des Gegenstands ist der sich aus der Verwendung der höchstzulässigen Sätze für die Waren, die das Objekt der Anmeldung bilden, ergebende Wert, zumindest jedoch einer.

EUR 000; siebzehnte von Meldungen oder Meldungen im Bereich der nicht als Einfuhrzölle erhobenen Verbrauchsteuern, 1/10 bis 3/10 einer vollständigen Abgabe gemäß Anhang A ( „Tabelle A“); der angegebene Wert für eine Erklärung und der feste Wert für eine Erklärung, zumindest jedoch EUR 1000; achtzehnte.

Erstattungsanträge für Verbrauchsteuern gemäß Anhang A ( „Tabelle A“) oder Erstattungsanträge nach individuellem Recht, es sei denn, diese werden in der Monatssteuererklärung oder -erklärung beansprucht; der Objektwert ist die beantragten Vergütungen oder Erstattungen, jedoch mind. EUR 1000; EUR 20. der Anträge auf einen Investitionszuschuss 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Abgabe gemäß Anhang A ( „Anlage 1“); der Objektwert ist die Veranlagungsgrundlage; der Antrag auf Rückerstattung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge an im Inland wohnhafte Unternehmen 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Abgabe gemäß Anhang A („Anlage 1“); der Objektwert ist die angefragte Entschädigung, jedoch zumindest der erste.

EUR 000; 21. von Erstattungsanträgen für die Kapitalertragssteuer und die anrechenbare Körperschaftssteuer 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Abgabe gemäß Anhang A ( „Tabelle A“); Gegenstand ist die Beantragung der Rückerstattung, mind. jedoch EUR 1000; 27. der Anträge nach Teil X des Einkommenssteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollständigen Abgabe nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); Objektwert ist das jährlich angemeldete Kindergeld; die Anträge nach dem Wohneigentumszulagengesetz 2/10 bis 10/10 einer vollständigen Abgabe nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1); Objektwert ist die beantragten Wohneigentumsanteile.

Bei der Festsetzung des Ertragsausgleichsanspruchs nach 5 Erbschaftsteuergesetz erhalten die steuerlichen Berater 5 bis 15 Promille eines Vollhonorars nach Maßgabe der Tafel A (Anlage 1); der Objektwert ist der festgestellte Wert, mind. jedoch EUR 12.500. Bei der Beantragung einer Einkommensteuerermäßigung (Antrag auf Registrierung von Zulagen) erhalten die Berater 1/20 bis 4/20 eines vollständigen Honorars gemäß Anhang 1 der Verordnung; Gegenstand ist der erwartete Jahreslohn; er beläuft sich auf mind. 4.500 EUR.

a) Die Gebühren für die Bestimmung des Überhangs der betrieblichen Einkünfte über die betrieblichen Ausgaben für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Unternehmen oder selbständiger Tätigkeit betragen 5 bis 20 Promille einer vollständigen Vergütung gemäß Anhang 2 (Tabelle B). Der Objektwert ist der sich aus der Höhe der betrieblichen Erträge oder der Höhe der betrieblichen Aufwendungen ergebende größere Wert, jedoch mind. 12.500 EUR.

Abweichend davon erhalten die steuerlichen Berater das Zeithonorar für Vorbereitungsarbeiten, das deutlich über das Übliche hinausgeht. Wird der Überschuss für mehrere Einkünfte aus der gleichen Einkommensart gesondert ermittelt, so ist das Honorar nach Maßgabe des Absatzes 1 für jede Überschussberechnung vom steuerlichen Berater zu erhalten. Bei der Gewinnberechnung nach Durchschnittssätzen werden 5 bis 20 Promille eines vollständigen Honorars nach Maßgabe der Tab. B (Anlage 2) berechnet.

Der Objektwert ist der Anfangswert nach 13a Abs. 4 einschließlich der Höhe des Sondergewinns nach § 13a Abs. 8 EStG. Ist bei mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben desselben Kunden der Gewinn nach Durchschnittssätzen gesondert zu bestimmen, so ist das Honorar nach Abs. 1 für jede Gewinnbestimmung an den steuerlichen Berater zu zahlen.

Das Entgelt für die Bestimmung des Einkommensüberschusses über die einkommensabhängigen Aufwendungen für Einkünfte aus Beschäftigung, Vermögen, Miete und Leasing oder sonstige Einkünfte beläuft sich auf 1 zwanzigstes bis 12 zwanzigstes eines vollständigen Entgelts nach Tabelle B („Anlage 1“). Der Wert des Objekts ist der sich aus der Höhe der Erträge oder der Höhe der einkommensbezogenen Aufwendungen ergebende größere Wert, aber zumindest 6000 EUR.

Bei Einkünften aus Miete und Leasing, die sich auf mehrere Immobilien oder andere Vermögensgegenstände bezieht und bei denen der Ertragsüberschuss über die einkommensabhängigen Aufwendungen gesondert zu berechnen ist, wird das Honorar gemäß Abs. 1 für jede Überschussberechnung an den steuerlichen Berater gezahlt. Die Steuerberaterin /der steuerliche Berater bekommt das Zeithonorar für die Überprüfung einer Steuerveranlagung.

Zeithonorar für die Beteiligung an einer Betriebsprüfung, namentlich an einer Betriebsprüfung ( 193 Abgabenordnung) einschließlich Abschlussbesprechung und Prüfbericht, an einer Untersuchung der Bemessungsgrundlagen (208 Abgabenordnung) oder an einer steuerlichen Aufsicht ( 209 bis 217 Abgabenordnung); bei schriftlichen Beanstandungen des Prüfberichts 5 bis 10 Promille des Gesamthonorars gemäß Anhang VIII.

Die Steuerberaterin bzw. der steuerberatende Berater bekommt 10 bis 30 Promille eines Vollhonorars gemäß Anhang 1 (Tabelle A) für die Arbeit im Selbstanzeigeverfahren ( 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung), einschließlich Untersuchungen zur Richtigstellung, Vervollständigung oder Vervollständigung der Auskünfte. Bei Gesprächen mit Ämtern oder Dritten in Steuersachen erhalten die Berater 5 bis 10 Promille eines Vollhonorars nach Maßgabe der Tab. A (Anlage 1).

Die Steuerberaterin /der steuerliche Berater bekommt das Zeithonorar für die Unterstützung beim Aufbau eines Buchhaltungssystems. In der Buchhaltung einschließlich der Kontierung der Einnahmen beläuft sich die monatliche Vergütung auf 2/10 bis 12/10 einer vollständigen Vergütung gemäß Anhang 3 (Tabelle C). Bei der Kontierung der Dokumente beläuft sich die monatliche Vergütung auf 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Vergütung gemäß Anhang 3 (Tabelle C).

Die monatliche Grundgebühr für die Abrechnung nach vom AG vergebenen Unterlagen oder Kontierungsbelegen beläuft sich auf 1/10 bis 6/10 eines vollständigen Honorars nach Maßgabe der Übersicht C (Anlage 3). Ergänzend zur Entlohnung für die Datenbearbeitung und für die Nutzung von EDV-Programmen erhalten die steuerlichen Berater ein monatliches Honorar von 1/20 bis 10/20 eines Vollhonorars gemäß Anhang 3 (Tabelle C) für die Buchhaltung auf der Grundlage der vom Mandanten vorgenommenen Datenverarbeitungseinträge und der vom Mandanten verwendeten EDV-Programme des steuerlichen Beraters.

Die monatliche Vergütung für die fortlaufende Beaufsichtigung der Rechnungen des öffentlichen Auftraggebers beläuft sich auf 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Vergütung gemäß Anhang 3 (Tabelle C). Der Wert der Sache ist der Höchstbetrag, der sich aus dem jährlichen Umsatz oder der Höhe der Aufwendungen errechnet. Die Zeitvergütung für die Unterstützung bei anderen Aktivitäten im Rahmen der Buchhaltung wird an den steuerlichen Berater gezahlt.

In den Entgelten nach den Ziffern 1, 3 und 4 sind die Entgelte für die Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten (§ 24 Abs. 1 Nr. 7). Bei der erstmaligen Erstellung von Gehaltskonten und der Einbeziehung von Personalstammdaten erhalten die Berater ein Honorar von 2,60 bis 9 EUR. Die Steuerberaterin bzw. der steuerliche Berater bekommt für die Verwaltung der Lohnbuchhaltung und die Erstellung der Lohnbuchhaltung ein Honorar von 2,60 bis 15 EUR pro Mitarbeiter und Abrechnungsperiode.

Bei der Lohnbuchhaltung und der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung nach den vom Mandanten zu erstellenden Unterlagen erhalten die steuerlichen Berater ein Honorar von 1 bis 5 EUR pro Mitarbeiter und Jahr. Bei der Lohnbuchhaltung und Lohnbuchhaltung gemäß den Angaben des Auftraggebers und den vom Auftragnehmer verwendeten EDV-Programmen des Auftragnehmers erhalten die steuerlichen Berater neben der Entlohnung für die Datenbearbeitung und die Nutzung der EDV-Programme des Auftraggebers ein Honorar von 0,50 bis 2,60 EUR pro Mitarbeiter und Abrechnungsperiode.

Die Zeitvergütung für die Unterstützung bei anderen Aktivitäten im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und der Lohnbuchhaltung wird an den steuerlichen Berater gezahlt. In den Entgelten nach den Abs. 2 bis 4 sind die Entgelte für die Einkommensteueranmeldung enthalten ( 24 Abs. 2 bis 4 Nr. 15). Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus vorgelegten Abschlusszahlen (ohne Durchführung von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10 eines Gesamthonorars gemäß Anhang 2 der Aufstellung.

In den in Absatz eins genannten Faellen Nr. eins bis drei, sieben und acht die Differenz zwischen der bereinigten Bilanz und der jaehrlichen Betriebsleistung; in den Faellen nach Absatz eins Nr. vier und fuenf die bereinigte Bilanz; in den Faellen nach Absatz eins Nr. sechs der Wert des Postens, auf dem der dem erlaeuternden Bericht zugrunde liegende Abschluss beruht.

Die Position enthält nur dann die bereinigte Gesamtsumme, wenn die jährliche Betriebsleistung unter EUR3000 liegt. Die Position enthält nur dann die jährliche Betriebsleistung, wenn die bereinigte Bilanz insgesamt weniger als EUR 3000 beträgt. Bei der Erstellung oder Korrektur von Bestandsunterlagen und sonstigen Vorarbeiten bis zur vereinbarten Bilanz erhalten die steuerlichen Berater das Zeithonorar.

Die Zeitvergütung für die Überprüfung einer Buchhaltung, eines Einzelabschlusses oder einer Überschussrechnung für Steuerzwecke und für die diesbezügliche Meldung bekommt der/die SteuerberaterIn. Für die Abschlussprüfung einer Bilanzaufstellung, einer Gewinn- und Verlust-Rechnung, eines Anhanges, eines Lageberichts oder einer anderen steuerlichen Vermögensaufstellung, 2/10 bis 10/10 eines vollständigen Honorars nach Maßgabe der Tabellen B (Anlage 2) und des Zeitentgelts; für die Meldung über eine Aktivität nach Absatz I das Zeitentgelt.

Die Höhe des Gegenstands bestimmt sich nach 35 Abs. 2 Nr. 2 (3) der schriftliche erläuternde Bericht über die Tätigkeit unter den Nummern 1 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Tafel B (Anlage 2). Der Objektwert ist beim Anlegen eines Anlagenstatus die Gesamtsumme der Anlagen, beim Anlegen eines Finanzierungsstatus die Gesamtsumme der finanziellen Werte.

Bei der Ausstellung einer Bestätigung über die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen in der Vermögensübersicht und Gewinn- und Verlustrechnung erhalten die steuerlichen Berater 1/10 bis 6/10 des Gesamthonorars gemäß Anhang 2 (Tabelle B). Die Zeitvergütung für die Teilnahme an der Ausstellung von Steuerbescheiden erhalten die steuerlichen Berater.

Unbeschadet der 32, 33, 35 und 36 finden die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 Absatz 3 auf die land- und forstwirtschaftlichen Bereiche Anwendung die fortlaufende Kontrolle der Rechnungslegung erfolgt alljährlich von 1/10 bis 6/10 einer vollständigen Vergütung gemäß Anhangangabe D. Das Honorar ist die Höhe der Honorare nach den Tabellen D Teil a und D Teil b. 6 der schriftliche erläuternde Bericht zum Jahresabschluss 1/10 bis 8/10 des Honorars nach den Tabellen D (Anlage 4).

Das Gesamthonorar ist die Gesamtsumme der Honorare nach den Tabellen D Teil a und D Teil b. 1. die Verbuchung der Ausgangswerte zu Beginn der Abrechnung 3/10 bis 15/10 eines Gesamthonorars nach den Tabellen D Teil a (Anlage 4). Der Objektwert für die Verwendung der Tafel D, Teil a, ist die Fläche des Betriebs.

Der Objektwert für die Verwendung von Tab. D Teil b ist der jährliche Umsatz plus private Einlagen, zumindest aber die Summe der Ausgaben plus private Abhebungen. Bei Absatz drei wird der über EUR 10.000 hinausgehende Wert um die Haelfte gekürzt. Bei einem jährlichen Umsatz von bis zu 1000 EUR pro ha das Einfachste, bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 1000 EUR pro ha das Mehrfache, das sich aus der Summe des jährlichen Umsatzes pro ha dividiert durch 1000 EUR ergeben würde, bei forstwirtschaftlichen Nutzflächen die halbe, bei Anbauflächen die halbe, bei Pachtflächen die halbe, die fünfte, bei Pachtflächen ein Viertel der tatsächlichen Nutzfläche.

Das Honorar nach Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 deckt die Vergütung für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7). Wird ein Sachverhalt ganz oder zum Teil nach Zurücknahme, Rücktritt, Aufhebung, Löschung, Abänderung oder Korrektur des durch einen Einspruch angegriffenen Verwaltungsakts beigelegt, so hat der an dem Vergleich beteiligte steuerliche Berater eine Vergütung gemäß Anhang 5 (Tabelle E) in Höhe von 10/10 einer vollständigen Vergütung zu erhalten.

Das Geschäftshonorar beläuft sich auf 5 bis 10 Promille eines Vollhonorars nach Maßgabe der Übersicht über die Höhe von Anhang 5. Das Geschäftshonorar reduziert sich auf 3 bis 8 Promille eines Vollhonorars nach Maßgabe der Übersicht über die Höhe des Honorars nach Maßgabe der Übersicht über die Höhe des Honorars (Anlage 5), wenn der steuerliche Berater im Rahmen des dem Insolvenzverfahren nach 40 vorangehenden Verwaltungsverfahrens Honorare nach 28 erlangt.

Das Geschäftshonorar reduziert sich auf 1 bis 3 Promille eines Vollhonorars nach Maßgabe der Tab. 5, wenn der steuerliche Berater im Rahmen des Verfahrens nach 40 Honorare nach 24 erlangt. Stellt sich heraus, dass der steuerliche Berater im Rahmen des dem in § 40 vorausgehenden Verwaltungsverfahrens ein Honorar nach 23 erhalten hat, so darf die Höhe dieser Honorare und des Honorars nach Abs. 1 10 Promille eines Vollhonorars nach Maßgabe der Übersicht über das Gesamthonorar (Anlage 5) nicht überschreiten.

Bei gleichzeitigem Handeln des Steuerberaters für mehrere Mandanten und gleichem Tätigkeitsgegenstand wird das Honorar von jedem weiteren Mandanten um 3 Zehnteln, in den in Absatz 3 genannten Fallen um 2 Zehnteln und in den in Absatz 4 genannten Fallen um 1 Zehnteln angehoben.

Eine mehrmalige Erhöhung darf den Wert von 20 Zehntelsekunden, in den Faellen von Absatz 3 den Wert von 16 Zehntelsekunden und in den Faellen von Absatz 4 den Wert von 6 Zehntelsekunden einer vollstaendigen Gebuehr nach Massgabe der Tab. 5 (Anhang E) nicht ueberschreiten. Die Sitzungsgebühr beläuft sich auf 5 bis 10 Promille einer vollständigen Vergütung gemäß Anhang 5 (Tabelle E).

Die Sitzungsgebühr fällt an, wenn der steuerliche Berater an einer Sitzung über aktuelle oder juristische Sachverhalte teilnimmt, die von der zuständigen Stelle veranlasst wird oder mit der zuständigen Stelle oder einem Dritten im Einvernehmen mit dem Mandanten durchgeführt wird. Das Honorar für eine telefonische oder telefonische Anfrage erhalten die Berater nicht. Bei einem Honorar nach 31 im vorangegangenen Verwaltungsvorgang nach 40 darf die Höhe dieses Honorars und des Honorars nach Abs. 1 10 Promille eines Vollhonorars nach Maßgabe der Übersicht über die Höhe des Honorars nach Anhang 5 (Tabelle E) nicht überschreiten.

Bei der Entgegennahme von Beweismitteln werden 5 bis 10 Promille einer vollständigen Vergütung nach Maßgabe der Übersicht über die Höhe der Entgelte nach Maßgabe der Anhang angabe 5 erhoben. Abweichend davon fällt die Beweislastgebühr an, wenn der steuerliche Berater an der von einer Stelle angeordneten Beweissicherung teilnimmt. Ein Honorar für die Beweiserhebung entfällt, wenn die Beweiserhebung ausschließlich in der Vorlage der Unterlagen in den Händen der Auftraggeberin oder der Vollmacht liegt.

Bei Einziehung von Unterlagen erhalten die steuerlichen Berater das Honorar für die Beweisaufnahme nur, wenn die Unterlagen als Beweismittel anerkannt oder verwendet werden. Bei der Zwangsvollstreckung erhalten die Berater 3 Promille des Gesamthonorars nach Maßgabe der Übersicht über die Höhe von Honorar, Sitzungsgeld und Beweiserhebung gemäß Anhang 5 (Tabelle E). Abweichend von den in Abs. 1 und 40 vorgesehenen Modalitäten ist das administrative Vorgehen zur Aufhebung der Vollstreckung oder zur Aufhebung der aussetzenden oder behindernden Wirkungen vorgesehen.

Für die Honorierung des steuerlichen Beraters in Steuer- und Verwaltungsgerichtsverfahren, in Straf- und Berufsgerichtsverfahren, in Geldbußenverfahren und in Gnadenangelegenheiten gilt die Gebührenordnung für Anwälte entsprechend. Die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung finden auf die Honorierung des als Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalts entsprechende Anwendung.

Verabschiedet der steuerliche Berater mit dem Mandanten vor der Verabschiedung der vorliegenden Regelung schriftlich Verträge, die den Bestimmungen dieser Regelung nicht genügen, so gilt diese Regelung diesbezüglich innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten. Sofern der steuerberatende Berater mit dem Mandanten für einen Zeitraum von wenigstens einem Jahr schriftlich Verträge über die auszuführenden Arbeiten abgeschlossen oder eine Pauschalzahlung im Sinn von 14 beschlossen hat und eine Satzungsänderung während der Laufzeit dieser Verträge in Kraft tritt, wird die Entschädigung nach dem bisherigen Recht bis zum Ende des Geschäftsjahres berechnet, in dem eine Satzungsänderung in Kraft tritt.

Honorartabellen für Steuerberater: Mehr zu diesem Themenbereich im Steuerblog:

Categories
NULL

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert