Insolvenz Frankreich: Zahlungsunfähigkeit Frankreich
Gerade in der Grenzregion stellen sich viele Fragen: Macht es Sinn, dass Deutsche in Frankreich Privatinsolvenz anmelden? Dies zeigt die Insolvenz von Virgin Megastore. Beim letzten Besuch in Frankreich waren die Insolvenzen (faillit) jedoch beim AG (Tribunal d’Instance). Konkurs- und Sanierungsverfahren in Frankreich – Verbesserung der Reform des Kollektivverfahrens. Der französische Doux-Konzern, Europas größter Geflügelschlachthof, hat Insolvenz angemeldet.
Der Ersatz
Bei uns können Sie mit einem langwierigen Insolvenzverfahren rechnen, d.h. nach der Insolvenzeröffnung durchläuft man eine 6-jährige „good behaviour phase“. Diese Prozedur dauert 7-8 Jahre und es besteht immer noch die Möglichkeit, dass Ihnen diese Befreiung von der Restschuld verweigert wird, wenn ein Kreditgeber ein Missverhalten nachweist. Das neue Insolvenzgesetz sorgt für eine Erleichterung im Falle von Gleichgültigkeit, die jedoch keinen Einfluss auf die Phase des guten Verhaltens hat.
In ELSASS, also in den Departements 57…., 67…. und 68…, in Elsass-Lothringen gibt es aufgrund eines einführenden Gesetzes von 1924 ein ganz spezielles privates Insolvenzrecht (faillite civile), das NICHT eine Phase des guten Verhaltens und damit eine sehr schnelle Restschuldenbefreiung in 12 – 18 Monate vorgibt. Grundlegende Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts als deutsche Staatsangehörige ist die EU-Verordnung Nr. 1346/2000 vom 29.05.2000 und das Bundesgerichtshofsurteil vom 18.09.2001, wonach die Urteile der franz.
Die Entscheidung mit dem Az: IX 51/00 sieht vor, dass eine in Frankreich erhaltene Restschuldfreistellung auch in Deutschland anzuerkennen ist. next steps:
Schuldenerlass in Frankreich (=Faillite Civile)
Die kurzen „französischen“ Konkursverfahren haben ihren Ausgangspunkt in der besonderen Rechtslage der Departemente Haut Rhin (Straßburg), Bas Rhin (Mulhouse) und Mosel (Metz) nahe der Grenze in Ostfrankreich. In diesen Departementen (= droit local elsacien – mosellan) wurde nach der Annektierung an Frankreich ein Teil der gesetzlichen Regelungen übernommen, wie etwa das Insolvenzrecht von 1877 Diese Überschneidung von französischem und deutschem Recht führte zu einer Rechtslücke und damit zur Beseitigung einer langen Phase des guten Verhaltens, oder ermöglicht in Frankreich ein Konsumenteninsolvenzverfahren überhaupt erst.
Damit ist der Debitor bereits nach Beendigung des rund 1-jährigen Insolvenzverfahrens verschuldungsfrei. Neben den Zugangsbedingungen finden die Vorschriften der französichen Insolvenzgesetzgebung (jetzt Art. 620-1 ff. HGB) auch auf die natürlichen Personengruppen gemäß Art. 670-1 HGB Anwendung. Die folgenden Vorgehensweisen sind geplant: Gemäss Art. L.620-2 des Handelsgesetzbuches finden die Prozeduren für Rettungs- (= procédure de sauvegarde), Sanierungs- (= procédure de redressement judiciaire) und Liquidationsverfahren (= procédure de liquidation judiciaire) auf Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Landwirte, Selbständige und Privatpersonen Anwendung.
Der Grund für die Insolvenz ist die Zahlungseinstellung (Artikel L.631-1 Handelsgesetzbuch ), d.h. die Unfähigkeit, die geschuldeten Beträge (= passif exigible) mit dem vorhandenen Vermögen (= aktiv disponible) zu verrechnen. Der Prozess ist zweigeteilt. Im ersten Teil des Verfahrens (= Rechtsmittel ) wird das insolventen Unternehmens für sechs Monaten unter Aufsicht gehalten (=Periode d‘ Observation).
Der Insolvenzgerichtshof ernennt einen Mandatar Judiciaire (=Kreditgebervertreter) und einen Insolvenzverwalter. Bei erfolgreicher Reorganisation sind die Kreditgeber mit dem Sanierungserfolg zufrieden. Ansonsten wird die Gesellschaft aufgelöst (Art. L 640-1 Handelsgesetzbuch). Nach §§ L.653-1 ff HGB kann einem zahlungsunfähigen Unternehmer, freien Mitarbeiter oder Betriebsleiter eines zahlungsunfähigen Betriebes die Aufnahme einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit verboten werden.
Nach Art. L.651-2 des Handelsgesetzbuches kann das Gericht die Haftung des geschäftsführenden Direktors eines Überschuldeten und zahlungsunfähigen Betriebes bestimmen. Dann wird der geschäftsführende Direktor verurteilt, den Gläubigern Schadenersatz zu erstatten. Nach dem so genannten „Neiertz-Gesetz“ vom 31.12.1989 können sich Konsumenten einem Surendettement-Verfahren (privates Entschuldungsverfahren) unterziehen.
Diese Vorgehensweise korrespondiert mit der privaten Insolvenz (=Faillite civile) der Grenzbehörden Bas-Rhin, Haut-Rhin und Mosel und wurde 2003 in ganz Frankreich durchgesetzt. Der Insolvenzverwalter bestimmt stattdessen, ob der Insolvenzverwalter in die private Insolvenz gehen darf. Nach den Artikeln L.670-1 bis 670-8 Handelsgesetzbuch (Code de commerce) in Verbindung mit Das Gesetz vom 1924 erlaubt es natürlichen Menschen, die keine Händler, Kunsthandwerker, Bauern oder Selbständigen sind, sich dem Faillite-Zivilverfahren zu unterziehen.
Anspruchsberechtigt sind der Zahlungspflichtige, die Generalstaatsanwaltschaft, das Amtsgericht und die Zahlungsempfänger. Verantwortlich im Sinne von § 3 Abs. 1 HGB L. 621-2 Handelsgesetzbuch des Gerichts erster Instanz, Chambre civile (= Landgericht) am Wohnort des Unterhaltspflichtigen.
Dies ist eine unbestimmte Rechtsdauer, die den Konkursgerichten große Entscheidungsspielräume gibt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Gericht eine „zuständige Person“ bestimmen, die die wirtschaftliche und soziale Lage des Zahlungspflichtigen bestimmt. Auch in Frankreich gibt es Pfändungsbeschränkungen, so dass der Kreditnehmer mindestens einen Teil seines Einkommens und Vermögens für bescheidene Lebensbedürfnisse behält (Art. L. 145-1 ff Codex du Travail, Art. 2).
L. 355-2 Gesetz vom 01.12.1988 (Code de Sécurité Sociale, Artikel 31). Wenn sich die Waren in Frankreich befinden, findet das französische Recht Anwendung.
Im Falle einer durch eine Garantie gesicherten Inanspruchnahme muss der Zahlungsempfänger seine Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens einreichen. Für die Anmeldung der Ansprüche beträgt die Frist 2 Monaten und für die ausländischen Kreditgeber 4 Monaten ab der Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens (Art. 622-24 Handelsgesetzbuch in Verbindung mit Artikel 97 und 99 der Verordnung vom 28.12.2005).
In der Regel wird die Dauer des Verfahrens im Eröffnungsbeschluss festgelegt (Art. 643-9 Handelsgesetzbuch). Dem Insolvenzverwalter steht eine Frist von 2 Monaten ab Beginn seiner Geschäftstätigkeit zur Verfügung, um einen Antrag auf Feststellung der eingereichten Ansprüche zu stellen. Es sind keine Mindestkontingente festgelegt, die „einfachen“ Insolvenzansprüche werden proportional zu ihren Ansprüchen erfüllt (= au marc le franc de leurs créances).
Daraus folgt, dass mangelnde Kenntnisse der französischen Sprache und die mangelnde Kenntnis der französischen Sprache sowie die Feststellung, dass alle oder die Mehrheit der Kreditgeber deutschen Gläubigern angehören und die in Deutschland entstandenen Forderungen nicht die Verweigerung der Insolvenzeröffnung begründen.
Die Restschuld wird im Prinzip nach Beendigung des Prozesses freigegeben (Art. 643-11 Handelsgesetzbuch). Das Verfahren wird für einen Zeitraum von 8 Jahren in einem Register der Konsumenteninsolvenzen (Art. L.333-4 Codex de la Consommation) eingetragen, jedoch nicht mehr im zentralen Register (= casier judiciaire). Auch die deutschen Schuldner müssen die Konsequenzen der Restschuldfreistellung akzeptieren, wenn der Schuldner seinen Wohnort nach Deutschland verlegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2001, in NJW 2002,960).
Die Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf Verlangen des Verwalters, der Generalstaatsanwaltschaft oder des Gläubigers zu jedem Zeitpunkt und auf unbestimmte Zeit möglich, wenn das Vermögen des Gläubigers während des Insolvenzverfahrens nicht liquidiert wird oder das Insolvenzverfahren nicht im Sinne der Gläubiger eröffnet worden ist (Art. 643-13 HGB). Es fallen keine Gerichtsgebühren an, aber die Ausgaben für Publikationen und den Gerichtsvollzieher sind zu bezahlen (Art. 663-1 – Handelsgesetzbuch).